71
Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Herr Gögel, wollen Sie, auch mit Blick auf die nur ganz knapp gescheiterte
Wiederaufnahme von Herrn Gedeon in Ihre Fraktion, weiterhin ernsthaft behaupten, Antisemitismus habe bei Ihnen
keinen Platz?
72
(Abg. Bernd Gögel AfD: Wollen Sie ernsthaft diese Frage stellen? Ja?)
73
Das Gegenteil ist richtig. Antisemitismus wird bei Ihnen nicht nur geduldet, er ist bei wachsenden Teilen Ihrer Partei und
auch Ihrer Landtagsfraktion salonfähig. Wie gesagt, wir können das rauf und runter diskutieren. Aber vor diesem
Hintergrund sind wir nicht bereit, mit Ihnen über Sicherheitsfragen zu diskutieren - damit das klar ist.
74
(Lachen bei Abgeordneten der AfD)
75
Sie sind dafür kein Diskussionspartner.
76
Vielen Dank.
77
(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU und der SPD - Abg. Anton Baron AfD: Leistungsverweigerung
nennt man das, Herr Sckerl!)
78
II.
79
Der Antragsteller legte am 5. November 2019 Einspruch gegen den Ordnungsruf ein. Der Landtag lehnte diesen in der
am 6. November 2019 durchgeführten 102. Sitzung ohne Aussprache zur Sache per Abstimmung durch Handzeichen
mehrheitlich ab (s. LTPlProt. 16/102, S. 6212).
80
B.
81
I.
82
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2020, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 24. Januar
2020, ein Organstreitverfahren gegen die Präsidentin des Landtags (Antragsgegnerin) sowie gegen den Landtag von
Baden-Württemberg eingeleitet. Er beantragte die Feststellung, dass er in seinen verfassungsgemäßen Rechten aus
Art. 27 Abs. 3 LV durch die Erteilung eines Ordnungsrufes in der 101. Sitzung des Landtags am 17. Oktober 2019 und
durch die Nichtaufhebung des Ordnungsrufes mit Beschluss in der 102. Sitzung des Landtages vom 6. November 2019
verletzt ist.
83
Den gegen den Landtag von Baden-Württemberg gerichteten Antrag nahm der Antragsteller mit am 9. Oktober 2020
beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz zurück. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 stellte der
Verfassungsgerichtshof das Verfahren ein, soweit es sich gegen den Landtag von Baden-Württemberg richtete.
84
Der Antragsteller beantragt die Feststellung, dass er in seinen verfassungsgemäßen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 LV
verletzt ist durch die Erteilung eines Ordnungsrufes in der 101. Sitzung des Landtages am 17. Oktober 2019.
85
Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus:
86
Der ihm erteilte Ordnungsruf verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 LV. Hinzu trete,
dass der Ordnungsruf entgegen § 91 der Geschäftsordnung des Landtags (LTGO) ohne Namensnennung erteilt worden
sei.
87
Die freie Rede des Abgeordneten diene unmittelbar der Erfüllung der in der Verfassung normierten Staatsaufgaben im
Sinne des Art. 27 Abs. 3 LV. Das freie Abgeordnetenmandat könne nach Art. 27 Abs. 3 LV nur zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Landtags und der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Landtags eingeschränkt werden.
Bei der Ausgestaltung der Rechte und Kompetenzen seiner Mitglieder habe der Landtag einen nur eingeschränkten
Gestaltungsspielraum, er dürfe Rechts- und Verfahrenspositionen des einzelnen Abgeordneten nur ausgestalten, sie
aber nicht substantiell in Frage stellen. Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments sei es, Forum für Rede und
Gegenrede zu sein. Die Bedeutung des Rederechts werde durch die in der Landesverfassung gewährleistete Indemnität
der Abgeordneten unterstrichen, nach welcher Abgeordnete für ihre Äußerungen im Parlament nicht außerhalb des
Parlaments rechtlich verantwortlich gemacht werden dürfen (Art. 37 LV).
Der aufgrund seines Zwischenrufs "Sie sind ein Antisemit!" ergangene Ordnungsruf sei daher verfassungswidrig. Im