VerfGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2021
- 1 GR 5/20
Fundstelle
openJur 2021, 17025
Rkr: AmtlSlg:
1. Richtige Antragsgegnerin eines Organstreitverfahrens ist auch dann die Landtagspräsidentin, wenn die
gerügte Ordnungsmaßnahme durch deren Stellvertreterin erlassen wurde.
2. Die fehlende namentliche Benennung des Abgeordneten bei der Erteilung eines Ordnungsrufes nach § 91
LTGO ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht unerheblich, sofern die Ordnungsmaßnahme dem betroffenen
Abgeordneten eindeutig zugeordnet werden kann.
3. Der Bezeichnung einer Person als "Antisemiten" kommt - gerade auch im politischen Raum - eine stark
abwertende und ehrenrührige Bedeutung zu. Der im Landtag gegenüber einem Abgeordneten erhobene
Vorwurf, antisemitische Positionen zu vertreten und daher ein "Antisemit" zu sein, kann dennoch im Rahmen
einer politischen Auseinandersetzung, bei der dieser Vorwurf in einen nachvollziehbaren Sachzusammenhang
gestellt wird, von dem parlamentarischen Rederecht gedeckt sein. Fehlt es - aus Sicht eines unbefangenen
Zuhörers - allerdings an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für diese Bezeichnung, stellt sie sich als
bloße Herabwürdigung dar, der durch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen begegnet werden kann.
Tenor
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Der Antrag wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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Das Organstreitverfahren hat einen Ordnungsruf der stellvertretenden Präsidentin des 16. Landtags von BadenWürttemberg gegenüber dem Antragsteller zum Gegenstand.
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A.
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I.
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Der Antragsteller ist Abgeordneter des 16. Landtags von Baden-Württemberg und Mitglied der Fraktion der Alternative
für Deutschland (AfD).
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In der 101. Sitzung des Landtags am 17. Oktober 2019 fand auf Antrag der Fraktion der AfD eine aktuelle Debatte zum
Thema "Schutz der Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg vor Terror-Anschlägen! Die Ereignisse in Halle und
Limburg werfen auch Sicherheitsbedenken in Baden-Württemberg auf." statt. Nach der Eröffnungsrede des
Fraktionsvorsitzenden der AfD, des Abgeordneten Gögel, wurde dem Abgeordneten Sckerl (Fraktion der GRÜNEN) das
Rederecht erteilt.
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Während des Redebeitrags des Abgeordneten Sckerl äußerte der Antragsteller diesem gegenüber im Wege eines
Zwischenrufs "Sie sind ein Antisemit!". Hierauf erteilte die die Landtagssitzung leitende stellvertretende Präsidentin
Kurtz dem Antragsteller einen Ordnungsruf. Ausweislich des Sitzungsprotokolls verlief die Sitzung während des
Redebeitrags des Abgeordneten Sckerl wie folgt (s. LTPlProt. 16/101, S. 6124 ff.):
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Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und
Kollegen! Sehr geehrter Herr Gögel, Ihre Rede ist nichts anderes als der nächste - ich füge hinzu: untaugliche Versuch, auch mit Blick auf die gestrige Debatte, von Ihrer erheblichen politischen Mitverantwortung für die Entwicklung
in diesem Land abzulenken.
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(Beifall bei den Grünen und der SPD sowie Abgeordneten der CDU und der FDP/DVP - Abg. Dr. Heinrich Fiechtner
[fraktionslos]: Das sagt gerade der Richtige! - Abg. Rüdiger Klos AfD: Beweise! - Abg. Bernd Gögel AfD: Sie sind nach
wie vor hilflos!)
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Nichts anderes tragen Sie hier vor. In Fragen der Sicherheit sind Sie mit all der Verantwortung, die Sie für die
Entwicklung in diesem Land haben, der denkbar schlechteste Ratgeber - der denkbar schlechteste Ratgeber! Sparen
Sie sich Ihre Vorschläge!
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(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU, der SPD und der FDP/DVP)
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Stellv. Präsidentin Sabine Kurtz: Herr Abgeordneter, lassen Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abg. Stein zu?
Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Nein, die gestatte ich nicht, Frau Präsidentin. Die AfD hatte gerade hinreichend