- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 01.10.1970 – IX ZR 72/68LG Trier; OLG Koblenz27.01.1967 BeckRS 1970, 31384505 BGH, Urteil vom 01.10.1970 – IX ZR 72/68LG Trier; OLG Koblenz27.01.1967 Titel: BGH: Urteil vom 01.10.1970 - IX ZR 72/68 Normenkette: § 1 Abs. 1 BEG Amtlicher Leitsatz: Widerstand, auch eines Ausländers, gegen die nationalsozialistische Rassenpolitik reicht für die Annahme politischer Gegnerschaft aus, selbst wenn dem Betroffenen die sonstigen Ziele des Nationalsozialismus unbekannt oder gleichgültig waren und er nur wegen seiner Haltung gegen den Rassenfanatismus verfolgt worden ist. Schlagwort: Verkündet am 1. Oktober 1970 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung am 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der am ... 1923 geborene Kläger war jugoslawischer Staatsangehöriger. Deutsche Behörden verhafteten ihn in Belgrad und brachten ihn am 1. Mai 1943 in daß Konzentrationslager Mauthausen, weil er nach seiner Darstellung im Kreise seiner jugoslawischen Landsleute seine Freundschaft zu Juden und seinen Abscheu vor ihrer Verschleppung zum Ausdruck gebracht hat. Fach seiner Befreiung am 5. Mai 1945 arbeitete er als Zivilangestellter der US-Armee in Wels/Oberösterreich. Am 16. April 1951 wanderte er nach den USA aus. Seit dem 5. September 1956 ist er Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit lehnte die Behörde ab, da der Kläger nicht als Verfolgter im Sinne des §1 BEG angesehen werden könne. Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384505 1 von 3 4/27/2022

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