- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
a)
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des §1 Abs.
1 BEG auszuschließen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß
Entschädigungsansprüche wegen politischer Gegnerschaft nur dann begründet sind, wenn deutsche
Stellen den Kläger als politischen Gegner des Nationalsozialismus erkannt oder angesehen haben
und deshalb gegen ihn vorgegangen sind. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht diese
Voraussetzungen verneint, treffen jedoch nicht zu; es sieht den Begriff der politischen Gegnerschaft
zu eng.
Eine Verfolgung aus Gründen der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erfordert nicht, daß
deutsche Stellen den Betroffenen als Widersacher angesehen haben, der in Kenntnis der
nationalsozialistischen Ideologie alle ihre Erscheinungsformen ablehnte. Es genügt, daß der
Geschädigte als Gegner einer Anschauung betrachtet wurde, die für den Nationalsozialismus
grundlegend war. Die wesentliche Grundlage des Nationalsozialismus, die ihn von anderen
totalitären Weltanschauungen abhob und sein Wesen prägte, waren seine rassischen Vorstellungen
und Ziele. Widerstand gegen den Rassenwahn und die daraus entspringende Politik der
nationalsozialistischen Machthaber reicht für die Annahme der politischen Gegnerschaft aus, auch
wenn dem Betroffenen die sonstigen Ziele des Nationalsozialismus unbekannt oder gleichgültig
waren und er nur tragen seiner Haltung gegen den Rassenfanatismus und dessen Auswirkungen
verfolgt worden ist. Eine solche Einstellung war bei Deutschen und Ausländern zu finden. Deshalb
trifft die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebende Annahme nicht zu, daß die
nationalsozialistischen Machthaber Ausländer regelmäßig nicht als Gegner ihrer Rassenpolitik und
damit als politische Gegner angesehen haben. Politische Gegnerschaft gegen die rassischen
Grundlagen des Nationalsozialismus kann auch darin zum Ausdruck gekommen sein, daß Ausländer
durch Unterstützung verfolgter Juden der Rassenpolitik des Nationalsozialismus entgegengetreten
sind (BGH RzW 1967, 542 Nr. 6).
b)
Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, daß auch ein sogenannter Arier aus Gründen der
Rasse (§1 Abs. 1 BEG) verfolgt worden sein kann (BGH RzW 1957, 19 Nr. 32; 55 Nr. 43; 1960, 376
Nr. 32). Wenn eine deutsche Dienststelle gegen Anhänger einer ausländischen Partei vorging, weil
sie wußte, daß diese Gruppe Juden unterstützte und damit den rassischen Zielsetzungen des
Nationalsozialismus Widerstand leistete, kann darin eine Verfolgung nicht nur aus den Gründen der
politischen Gegnerschaft, sondern auch aus rassischen Gründen gesehen werden (BGH RzW 1967,
542 Nr. 6). Ob die Voraussetzungen auch einer rassischen Verfolgung gegeben sind, braucht hier
jedoch nicht entschieden zu werden, da der Kläger nach seinem vom Berufungsgericht unterstellten
Vortrag als politischer Gegner verfolgt worden ist.
c)
Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung
entscheiden müssen, ob der Kläger im Kreise seiner Landsleute gegen die Verschleppung der Juden
Stellung genommen hat, deutsche Stellen diesen Sachverhalt erkannt und den Kläger deshalb
verhaftet haben. Schließlich wird das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers unter den
rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen haben, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen
RzW 1967, 391 Nr. 6 und 1968, 304 Nr. 8 zu §1 Abs. 2 Nr. 1 BEG dargelegt hat.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 1.10.1970 – IX ZR 72/68, BeckRS 1970, 31384505
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384505
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4/27/2022