widrig (b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche
Vollzugsinteresse überwiegt.
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a. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält an den mit Beschlüssen vom 12. Mai
2023 (Az.: 5 L 1457/23.F –, juris, Rn. 16), 13. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3216/23.F –, juris Rn.
28-31), 20. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3313/23.F –, juris Rn 31) sowie 9. November 2023 (Az.
5 L 3551/23.F –, juris Rn. 5 f.) im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Landes
Hessen (HV) ausführlich dargelegten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Verbots
einer Versammlung aufgrund des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG)
weiter fest und lässt sich vom Gegenteil durch die lediglich pauschalen Bekundungen
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2023 – Az. 2 B
1423/23 –, juris Rn. 17) nicht überzeugen. Insbesondere erscheint § 14 Abs. 2 HVersFG
einer verfassungskonformen Auslegung, wonach dieser verfassungsimmanente Schranken einfachgesetzliche konkretisiere, nicht zugänglich zu sein. Die Materialien verdeutlichen, dass die hessische Gesetzgebung sich an der für die hessische Gesetzgebung
nicht maßgeblichen Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG orientierte (vgl. LT-Drucks. 20/9471,
20/10724) und damit den Ermächtigungsgrundlagen des HVersFG nicht nur verfassungsunmittelbare und verfassungsimmanente Schranken, sondern die Möglichkeit einer weitergehenden Beschränkung, zugrunde legte. Im Übrigen müsste ungeachtet dessen
dann auch erkennbar sein, dass die Verbotsverfügung ausschließlich dem Schutz von
Verfassungsgütern dient, die im Einzelfall der Versammlungsfreiheit vorgehen – ein Verweis auf zu befürchtende Rechtsverstöße allein vermag ein Versammlungsverbot nicht
zu tragen.
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b. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige
Verbotsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruht, da das verfügte Versammlungsverbot sich bei summarischer Prüfung in jedem Falle als offensichtlich
rechtswidrig erweist. Jenseits verfassungsrechtlicher Überlegungen liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG nicht vor.
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aa. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines
Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden
Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –,
juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Die
Norm genügt jedoch nur dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie unter
Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14
Abs. 1 HV und Art. 8 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet wird. Unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen zudem beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder – wie vorliegend – eines Versammlungsverbots keine
zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger
Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom
12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020
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