Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: VG Frankfurt 5. Kammer Normen: Art 8 Abs 1 GG, Art 14 HV, § 14 Abs 2 Satz 1 Alt 1 HVersFG, § 14 HVersFG 22.12.2023 5 L 4164/23.F, 2 B 1843/23 ECLI:DE:VGFFM:2023:1222.5L4164.23.F.00 Beschluss Verbot einer Versammlung zum Thema "Stoppt den Genozid in Gaza! Schluss mit der Besatzung Palästinas!" rechtswidrig Leitsatz 1. Als Grundlage für ein Versammlungsverbot reicht für die Annahme zu verhindernder Straftaten nicht aus, allein auf Strafnormen hinzuweisen. Die Gefahrenprognose muss konket auf deren tatbestandliche Vorausssetzungen ausgerichtet sein, insbesondere wenn die strafrechtliche Relevanz der Äußerungen höchst umstrittten ist. 2. Wenn die Strafbarkeit von Äußerungen im Vorfeld nicht sicher feststeht, kann ihr mit einer Verbotsverfügung nicht begegnet werden, vielmehr muss die Äußerung dann stets im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung kontextualisiert werden. Die zuständige Behörde kann dann, wie sie es bei vergangenen Versammlungen zu diesem Themenkomplex gezeigt hat, im Einzelfall gegen diejenigen vorgehen, die sich nicht rechtsreu zeigen. 3. Eine antisemitische Grundeinstellung unter Bezugnahme auf die Definition der "Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken" ist wegen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG unbeachtlich, solange ihre Äußerung nicht die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG verletzt, insbesondere einen strafbaren Inhalt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 22. Dezember 2023, 5 L 4164/23.F, Beschluss nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Dezember 2023, 2 B 1843/23, Beschluss Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Dezember 2023 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2023, Az: …, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. - Seite 1 von 10 -

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