damals täXg bei der JusXzvollzugsanstalt H, in erheblichem Umfang rechtsextremisXsches und gewaltverherrlichendes Gedankengut ausgetauscht worden sei. Entsprechende InformaXonen hat die StaatsanwaltschaZ E-Stadt an die Klägerin übermiEelt. Ebenso übermiEelte die StaatsanwaltschaZ E-Stadt die Ergebnisse einer Hausdurchsuchung beim Beklagten. Hierbei wurden Tonträger mit Reden von Adolf Hitler sowie Ausdrucke mit Hakenkreuzsymbolen sichergestellt, deren Besitz als solches nicht stralar ist. Ferner wurden dem Kläger durch die StaatsanwaltschaZ E-Stadt die Protokolle diverser Zeugenaussagen zugänglich gemacht, aus denen sich ebenfalls rechtsextremisXsches Gedankengut des Beklagten ergeben soll. 5Mit Schreiben vom 28.09.2010 teilte der Kläger dem Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit und ordnete ErmiElungen an. Ferner kündigte der Kläger die Absicht mit, den Beklagten vorläufig des Dienstes zu entheben. 6Unter dem 04.10.2010 wurde der Beklagte mit soforXger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Ferner wurde angekündigt, seine Dienstbezüge anteilig einzubehalten. 7Unter dem 06.10.2010 meldete sich für den Beklagten sein damaliger BevollmächXgter, Rechtsanwalt I, und machte Angaben über die persönlichen und wirtschaZlichen Verhältnisse des Beklagten. Weitere Angaben machte der Beklagte auf Anfrage unter dem 15.10.2010 und 18.10.2010. 8Mit Verfügung vom 16.11.2010 erweiterte der Kläger das Disziplinarverfahren vor dem Hintergrund neuer InformaXonen durch die StaatsanwaltschaZ E-Stadt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 HDG. GleichzeiXg wurde gemäß § 25 HDG das Verfahren bis zum Abschluss des eingeleiteten staatsanwaltschaZlichen ErmiElungsverfahrens ausgesetzt. 9Unter dem 29.03.2011 stellte die StaatsanwaltschaZ EStadt das ErmiElungsverfahren gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO ein. 10Mit Verfügung vom 01.06.2011 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgeführt und Frau Oberinspektorin J zur ErmiElungsführerin besXmmt. 11Unter dem 22.01.2013 erklärte der damalige BevollmächXgte, Rechtsanwalt I, für den Beklagten, er habe zu dem Ergebnis des ErmiElungsverfahrens bereits umfassend vorgetragen, behalte sich aber eine ergänzende Stellungnahme vor. 12Mit Schreiben vom 30.01.2013 meldete sich die jetzige BevollmächXgte des Beklagten und bat um Akteneinsicht. Ferner nahm sie mit Schreiben vom 25.03.2013 Stellung zum Verfahren. 13Mit SchriZsatz vom 17.09.2013, bei Gericht am 23.09.2013 eingegangen, hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Enaernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. 14Mit Beschluss vom 28.10.2013 hat die Disziplinarkammer dem Kläger Frist zur BeseiXgung des Mangels der ordnungsgemäßen

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