der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die
Entscheidung rechtskräZig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird dem Beamten für
die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der
Dienstbezüge gewährt, die ihm bei EintriE der RechtskraZ der Entscheidung zustehen (§ 13
Abs. 3 Satz 1 HDG). 89Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG . Danach trägt der
Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt
wird, die Kosten des Verfahrens. 90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
. 91RechtsmiEelbelehrung