ihm etwas besonders gut gelungen sei. 37Ausländische Gefangene habe der Beklagte für den
Zeugen U hörbar regelmäßig als „Kanacken“ Xtuliert. 38Mit der Disziplinarklage werden dem
Beklagten ferner steuerrechtliche Falschangaben vorgeworfen. Der Beklagte habe jedenfalls
bis 30.11.2010 die Steuerklasse III geführt, danach die Steuerklasse I, mit einem
Kinderfreibetrag von 0,5. Er habe zudem den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von
96,68 EUR monatlich in Anspruch genommen, obgleich er nach eigenen Angaben, wie aus
seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24.09.2010 ersichtlich sei, bereits seit dem
27.02.2009 von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Diese Angabe habe der Beklagte mit
Schreiben vom 15.10.2010 durch Übersendung einer Übersicht über seine wirtschaZlichen
Verhältnisse ebenfalls bestäXgt. 39Der Beklagte habe in erheblichen Maße gegen seine
Kernpflichten gemäß §§ 33, 34 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 68 Abs. 2 HBG und gegen die
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sowie beamtenrechtliche Treuepflicht
verstoßen. Besonders schwer wiege dabei der Verstoß gegen seine Kernpflichten gemäß §§
33, 34 BeamtStG i. V. m. § 68 Abs. 2 HBG durch das rechtsextremisXsche und
menschenverachtende Verhalten des Beklagten, das belege, dass er nicht bereit sei, sich zur
demokraXschen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren
Erhaltung einzutreten. Ferner habe der Beklagte nachdrücklich gegen seine Pflicht zu
innerdienstlichen Neutralität verstoßen. 40Als Beamter des öffentlichen Dienstes müsse der
Beklagte Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokraXsche Grundordnung
einzutreten. Die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 7 Abs. 1 HBG) habe er mit seiner
Eidesleistung bekräZigt. Unter dem 01.06.1993 sei er darüber belehrt worden, dass er
gemäß § 67 Abs. 2 HBG (nunmehr § 33 BeamtStG) durch sein gesamtes Verhalten
verpflichtet sei, für die freiheitlich demokraXsche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
und der Verfassung des Landes Hessen einzutreten. 41Hierzu zähle insbesondere die
Verpflichtung, eine Ordnung anzuerkennen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und
WillkürherrschaZ eine rechtsstaatliche HerrschaZsordnung, auf der Grundlage der
SelbstbesXmmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und
Gleichheit, darstelle. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen diese Grundsätze
richten, sei unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Ein
Beamter auf Lebenszeit, der sich einer solchen Pflichtverletzung nachhalXg schuldig mache,
sei aus dem Beamtenverhältnis zu enaernen. Aus der Vielzahl der Äußerungen und
Verhaltensweisen des Beklagten werde überdeutlich, dass er die Bundesrepublik