VG Wiesbaden, Urteil vom 11.05.2016 - 28 K 976/13.WI.D NormenkeEen: BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 S. 3, § 35 S. 2, § 47 Abs. 1 S. 1 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 HDG § 57 Abs. 1 StPO § 170 Abs. 2, § 477 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 Rechtsgebiete: Verwaltungsverfahren und -prozess, SonsXges besonderes Verwaltungsrecht nachfolgend: VGH Kassel, Urteil vom 19.12.2017 - 28 A 2326/16.D (RechtskraZ: unbekannt) BVerwG, Beschluss vom 29.07.2019 - 2 B 18.18 (rechtskräZig) ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2016:0511.28K976.13.0A RechtskraZ: unbekannt Tatbestand: Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis enaernt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: 1Der am … geborene Beklagte beendete seine Schulbildung mit einem Hauptschulabschluss. Ab … war er als Angestellter in der JusXzvollzugsanstalt E-Stadt täXg und wurde am 18.10.1993 mit Wirkung zum 01.11.1993 zum Beamten ernannt. Am 06.06.1995 wurde er mit Wirkung zum 01.07.1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im JusXzvollzugsdienst z. A. ernannt. Unter dem 04.07.1996 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Obersekretär im JusXzvollzugsdienst ernannt. Seit … ist der Beklagte Amtsinspektor im JusXzvollzugsdienst. 2Der Beklagte war zuletzt in der JusXzvollzugsanstalt F überwiegend im StaXonsdienst eingesetzt. Darüber hinaus wurde der Beklagte in der Hauszentrale eingesetzt und mit allgemeinen Sicherungsaufgaben sowohl auf Abteilungs- als auch auf Anstaltsebene betraut. Der Beklagte verrichtete Wechselschichtdienst. Des Weiteren war dem Beklagten die Aufgabe als Mentor für Dienstanfänger übertragen. 3Der Beklagte ist geschieden und lebt in einer nicht ehelichen LebensgemeinschaZ mit seiner LebensgefährXn, mit der er ein in seinem Haushalt lebendes Kind hat, das am … geboren wurde. 4Gegen den Beklagten wurde bei der StaatsanwaltschaZ bei dem Landgericht E-Stadt unter dem Aktenzeichen …/… ein ErmiElungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und des Handeltreibens mit BetäubungsmiEeln eingeleitet. Er wurde verdächXgt, sowohl mit Mobilfunktelefonen als auch mit BetäubungsmiEeln zusammen mit anderen Beamten Handel innerhalb der HaZanstalt betrieben zu haben. Im Zuge der während dieses ErmiElungsverfahrens angeordneten Telefonüberwachung wurde bekannt, dass zwischen dem Beklagten und dem Hauptsekretär im JusXzvollzugsdienst G,

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