Landgericht Köln, 23 O 266/12 Datum: 24.04.2013 Gericht: Landgericht Köln Spruchkörper: 23. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 23 O 266/12 ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0424.23O266.12.00 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: 1 Die Klägerin ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, die mit Kunstwerken handelt. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Kunstauktionshaus in Köln. Sie ist Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 2), der das Auktionshaus im Jahr 2000 als Einzelkaufmann führte („Kunsthaus M“). Die Beklagten sind weiterhin Rechtsnachfolger des A, der das Auktionshaus im Jahr 1937 unter der Firma „M“ führte. 2 Im Frühjahr 2000 übersandte der Beklagte zu 2) der Klägerin den Katalog zu einer am 20.05.2000 stattfindenden Auktion. Unter der Losnummer 625 bot der Beklagte zu 2) das streitgegenständliche Gemälde „Der heilige Hieronymus mit dem Löwen und zwei Engeln“ zum Verkauf an. Die Katalogbeschreibung gab an, dass das Bild bereits am 13.11.1937 von M angeboten und versteigert worden war und sich bis dahin im Eigentum der Galerie Stern in Düsseldorf befunden hatte. Die Provenienzangabe lautete: 3 „Privatsammlung, Berlin (1933); Galerie Stern, Düsseldorf; 392. M Auktion Köln, 13.11.1937, Lot 185 (die Bestände der Galerie Stern, Düsseldorf); rheinische Privatsammlung; Zürich.“ 4 Am 18.05.2000 übersandte ein Mitarbeiter des Beklagten zu 2) der Klägerin ein Fax mit folgendem Inhalt: 5 6

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