- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
insbesondere wegen Schadens an Freiheit und Körper oder Gesundheit; die Anmeldung enthielt
keine Angaben zum Anspruchsgrund. Am 3. Juni 1959 teilte Rechtsanwalt R. mit, daß er die
Klägerin nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 18. Januar 1961 forderte die Behörde die Klägerin
auf, binnen drei Monaten die notwendigen Angaben zu machen, sachdienliche Anträge zu stellen
und Unterlagen einzureichen, widrigenfalls nach Aktenlage entschieden werde. Im Bescheid vom
12. Mai 1961 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und
die sonstigen angemeldeten Ansprüche "wegen fehlenden Nachweises anspruchsbegründender
Tatsachen bzw. fehlender Mitwirkung" ab. Die Zustellung des Bescheids durch Postrückschein
scheiterte; die Postsendung an die von der Klägerin im Antrag vom 8. Oktober 1957 bezeichnete
Anschrift kam zurück mit dem Vermerk "inconnu". Daraufhin ordnete die Behörde die öffentliche
Zustellung an. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheids befindet sich ein vom zuständigen
Bediensteten unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "Öffentliche Zustellung angeordnet ...
ausgehängt am 24.7.61, abgenommen am 9.8.61." Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren
Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im
Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den
Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung, ausgehängt am 24.7.61, abgenommen am
9.8.61".
Am 11. Mai 1964 reichte die Klägerin unter Angabe einer neuen Anschrift den Personalbogen B für
Verfolgte ein, die Schaden an Körper und Gesundheit erlitten hätten.
Sie brachte vor: Sie habe beim Ausbruch des Krieges in Pu. (Polen.) gewohnt, sei nach W.
geflohen, habe dort den Judenstern getragen und Zwangsarbeit geleistet. Sie sei im April 1940
nach Bi. ausgewichen, von dort nach Sibirien verschickt, in B.-T. in einem Zwangsarbeitslager
festgehalten und zu Waldarbeiten eingesetzt worden. Sie habe die näher bezeichneten körperlichen
und psychischen Leiden davongetragen.
Mit Bescheid vom 21. Januar 1965, der ordnungsgemäß der Klägerin unter der neuen, heute noch
maßgebenden Anschrift zugestellt wurde und unangefochten blieb, lehnte die Behörde den
Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit ab, weil eine Freiheitsentziehung nicht
erwiesen sei.
Der Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens wurde im Bescheid vom 24. Mai 1967 in
erster Linie deshalb abgelehnt, weil er durch den Bescheid vom 12. Mai 1961 erledigt sei und nicht
gemäß §189 a BFG nachgemeldet werden könne. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im ersten
Rechtszug ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil des
Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin ist im
Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden.
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid vom
12. Mai 1961 mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und deshalb über
den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sachlich zu entscheiden
sei. Es führt hierzu aus: Der Stempelaufdruck auf der zugestellten Bescheidausfertigung genüge
dem Erfordernis eines Vermerks im Sinne des §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG nicht. Sowohl das Datum
des Aushängens wie auch des Abhängens müsse durch je eine Unterschrift des zuständigen
Bediensteten bestätigt sein. Diese Mängel würden nicht dadurch ausgeglichen, daß die beiden
Daten auf der Urschrift des Bescheids vermerkt seien. §15 Abs. 3 mit Absatz 2 VwZG gebiete
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4/8/2022