- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Berufsschadensrente in Höhe von 25 vom Hundert zahlt. Sachlich hat sich für den Kläger dadurch nichts geändert, weil sein bisheriger Besitzstand insgesamt gesehen erhalten geblieben ist. Der Kläger ist daher durch den Änderungsbescheid vom 26. März 1965 nicht beschwert worden. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger zwar an der Heraufsetzung seiner Gesundheitsschadensrente ab 1. Juli 1965 um 150 DM festhalten will, gleichzeitig aber die ungekürzte Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen weiter begehrt (vgl. BGH RzW 1963, 459 Nr. 23). Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, daß eine Kürzung der Pauschalrente für Berufsschaden nach §156 BEG im Rahmen von §§120 bis 122 BEG nicht gerechtfertigt sei. Abgesehen davon, daß eine solche Kürzung schon vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes möglich war (BGH RzW 1959, 133 Nr. 36) und nun ausdrücklich durch §166 a BEG vorgeschrieben wird, sah die Anrechnung der 150 DM bereits der Bescheid vom 13. Februar 1964 vor, den der Kläger nicht angefochten hat. Das beklagte Land war somit rechtlich nicht gehindert, die formellen Änderungsbescheide vom 26. März und 27. April 1965 zu erlassen, die nur einer verwaltungstechnischen Neufestsetzung zweier miteinander konkurrierender Renten dienten, ohne materiellrechtlich in den Gesamtbesitzstand des Klägers einzugreifen. Unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile ist daher die Klage, die sich gegen den Bescheid vom 26. März 1965 richtet, abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §91 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 19.2.1970 – IX ZR 186/67, BeckRS 1970, 31385535 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385535 3 von 3 5/20/2022

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