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(2) Das erkennende Gericht darf eine Beweiswürdigung grundsätzlich auch dann vornehmen, wenn es die
Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat, wenn also die Zusammensetzung des Gerichts zwischen
Beweisaufnahme und Entscheidung gewechselt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Zivilprozessordnung die
Beweisaufnahme durch den beauftragten und den ersuchten Richter (§ 361 f. ZPO) vorsieht. Ein Richterwechsel nach
einer Beweisaufnahme erfordert daher nicht in jedem Fall deren Wiederholung. Frühere Zeugenaussagen können durch
Auswertung der Vernehmungsprotokolle im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, sofern es auf einen
persönlichen Eindruck von den Bekundungen nicht ankommt (st. Rspr., vgl. nur BGH 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96 zu II 2 der Gründe). Ein Gericht verstößt erst dann gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es
sich auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen stützt, ohne dass alle erkennenden Richter - etwa wegen eines
Richterwechsels - an dessen Vernehmung teilgenommen und so einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen
gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung
zurückgreifen können (BGH 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14 - Rn. 28 mwN, BGHZ 212, 286; 12. Juni 2012 - X ZR
132/09 - Rn. 31). Die formlose Unterrichtung eines Teils des Spruchkörpers über den von anderen Mitgliedern
gewonnenen persönlichen Eindruck genügt nicht (BGH 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96 - aaO).
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(3) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich im zweiten Berufungsurteil aufgrund des
Inhalts der Sitzungsprotokolle vom 9. Juli 2014 und 7. August 2014, des Beschlusses vom 6. November 2014 und der
vorinstanzlichen Anlage B 14 in der Lage gesehen hat, die protokollierten Zeugenaussagen und den gerichtlichen
Augenschein abschließend zu würdigen.
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(a) Am zweiten Berufungsurteil haben zwar andere ehrenamtliche Richter mitgewirkt als an der ursprünglichen
Beweiserhebung. Allein daraus folgt aber kein Verstoß gegen § 355 ZPO. Die Kammer des Landesarbeitsgerichts hat
vielmehr in ihrer nunmehrigen Zusammensetzung auf die protokollierten Zeugenaussagen und das Ergebnis der
Augenscheineinnahme im Wege des Urkundenbeweises zurückgreifen können.
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(b) Das Landesarbeitsgericht hat im zweiten Berufungsurteil keine unzulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit des
Zeugen E vorgenommen. Zwar hat es unter II 4 auf Seite 50 Abs. 1 der Entscheidungsgründe die "Glaubwürdigkeit" des
Zeugen E angesprochen. Damit bezieht es sich aber nicht auf eine - nach einem Richterwechsel unzulässige Würdigung des persönlichen Eindrucks des Zeugen. Vielmehr behandelt das Landesarbeitsgericht hier der Sache nach
die Glaubhaftigkeit des Inhalts der protokollierten Zeugenaussage vor dem Hintergrund einer gewissen
Widersprüchlichkeit. Die sachliche Würdigung einer Aussage anhand anderweitiger Umstände ist trotz Ausscheidens
der ursprünglich beteiligten ehrenamtlichen Richter zulässig (vgl. BGH 12. Juni 2012 - X ZR 132/09 - Rn. 31). Der
persönliche Eindruck, den der Zeuge E bei seiner Vernehmung gemacht hat, hat für das Landesarbeitsgericht im
zweiten Berufungsurteil keine Rolle gespielt.
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(c) Gleiches gilt, soweit der Zeuge E nach Würdigung durch das Landesarbeitsgericht "sicher" habe ausschließen
können, dem Betriebsrat seien nachträglich weitere Anhörungsunterlagen zugeleitet worden. Die Bewertung als "sicher"
nimmt nicht Bezug auf den persönlichen Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung gemacht hat, sondern
bewertet den Inhalt und die Abfolge seiner protokollierten Aussagen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht die letzte,
abschließende und zusammenfassende Aussage zu diesem Themenkreis als "sicheren" Ausschluss anderer
Alternativen gewürdigt.
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(d) Auch die weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet.
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(aa) Die Würdigung eines Urkundenbeweises - wie hier - bedarf keines förmlichen Beweisbeschlusses. Ein solcher ist
nur erforderlich bei Anordnung einer Parteivernehmung (§ 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO), einer vorterminlichen
Beweisaufnahme (§ 358a ZPO) sowie dann, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§§358,
284 ZPO), etwa bei Anordnung einer Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg oder einer schriftlichen Begutachtung. Sind
die Beweismittel bereits präsent, bedarf es (vom Fall des § 450 ZPO abgesehen) keiner förmlichen Anordnung der
Beweiserhebung (vgl. Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 358 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO 16. Aufl. § 358 Rn. 1 f.).
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(bb) § 249 Abs. 1 StPO fordert beim Urkundenbeweis zwar grundsätzlich die Verlesung der Schriftstücke in der
Hauptverhandlung. Die Zivilprozessordnung kennt eine solche Regelung aber nicht. Die Beweisaufnahme erfolgt durch
Einsichtnahme in die Urkunde (MüKoZPO/Schreiber 5. Aufl. § 420 Rn. 4; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 420 Rn. 4).
(cc) Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt