39 a) Das Landesarbeitsgericht hat auf den hierfür erforderlichen Antrag der anwesenden Beklagten (vgl. Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 331a Rn. 2) nach Lage der Akten entschieden. Das ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 31 der Entscheidungsgründe unter II und II 1. Zwar heißt es auf Seite 2 des Berufungsurteils, die Entscheidung ergehe "auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2018" (zur zutreffenden Formulierung vgl. Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 251a Rn. 8). Insoweit liegt aber eine offenkundige und unschädliche Falschbezeichnung vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen wäre (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 28, BAGE 148, 129). 40 b) Die Parteien haben bereits in einem früheren Termin, nämlich am 25. Juni 2014, unter Stellung der Sachanträge mündlich verhandelt. Eine Verhandlung "in einem früheren Termin" ist auch diejenige, die bei dem Landesarbeitsgericht vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Bundesarbeitsgericht stattgefunden hat. Unschädlich ist es, wenn bei dieser andere ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben als beim zweiten Berufungsurteil (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 22 ff., BAGE 148, 129). 41 aa) Durch die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht wird das Verfahren in der Lage wieder eröffnet, in der es sich befunden hat, als die Verhandlung vor dem Erlass des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde (RG 1. November 1935 - VI 453/34 - zu 1 der Gründe, RGZ 149, 157). Das Verfahren vor und nach der Zurückverweisung bildet eine Einheit (MüKoZPO/Stackmann 5. Aufl. § 251a Rn. 16; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 251a Rn. 4). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Revisionsgericht nicht allein das Berufungsurteil, sondern nach § 562 Abs. 2 ZPO zugleich das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben hat. 42 bb) Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Zurückverweisung zu einem Wechsel der zuständigen Richter kommen kann. Das Erfordernis einer früheren mündlichen Verhandlung soll gewährleisten, dass die Parteien ihre Standpunkte zumindest einmal mündlich vortragen können. Diesem Zweck ist auch dann Rechnung getragen, wenn die erkennende Kammer bei der mündlichen Verhandlung personell anders besetzt war oder die Verhandlung vor einer anderen Kammer stattgefunden hat (RG 1. November 1935 - VI 453/34 - zu 1 der Gründe, RGZ 149, 157). § 309 ZPO ist insoweit nicht anwendbar. Die frühere Verhandlung ist lediglich Voraussetzung für das Urteil nach Lage der Akten, sie liegt diesem jedoch nicht iSv. § 309 ZPO zugrunde (MüKoZPO/Stackmann 5. Aufl. § 251a Rn. 17). 43 cc) Eine mündliche Verhandlung nach der Zurückverweisung ist auch nicht deshalb Voraussetzung für eine Entscheidung nach Lage der Akten, weil die Parteien die Möglichkeit haben müssen, neue Tatsachen vorzutragen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert nicht stets eine mündliche Verhandlung. Ihm ist auch dann Genüge getan, wenn die betreffende Partei Gelegenheit hat, sich zu der Rechtssache schriftlich zu äußern (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 25, BAGE 148, 129). 44 c) Die Klägerin ist im Termin vom 14. Dezember 2018 säumig iSd. § 331a ZPO gewesen, obwohl der sie vertretende Rechtsanwalt zunächst zu dem Termin erschienen ist. Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt, § 333 ZPO. Die Klägerin und ihr Rechtsanwalt haben nach den Feststellungen des Berufungsurteils den Sitzungssaal verlassen, ohne Sachanträge gestellt zu haben. Für ein "Verhandeln" iSv. § 333 ZPO reicht es nicht aus, einen Verlegungsantrag zu stellen (Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 333 Rn. 2). 45 d) Einer Entscheidung nach Lage der Akten stand nicht entgegen, dass etwaige weitere Prozessbevollmächtigte (§ 84 ZPO) der Klägerin nicht zum Termin am 14. Dezember 2018 geladen waren und deshalb ein Fall des § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgelegen hätte. Selbst wenn die Klägerin weitere Prozessbevollmächtigte neben ihrem rechtzeitig geladenen und erschienenen Prozessbevollmächtigten gehabt hätte, mussten diese nicht geladen werden. Wird eine Partei von mehreren Prozessbevollmächtigten vertreten, genügt die Zustellung der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung an einen von ihnen (vgl. BFH 7. Juli 1998 - III R 87/97 -; BGH 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91 - zu A III 3 b der Gründe, BGHZ 118, 312; 20. März 1967 - VIII ZR 15/65 - zu I 2 der Gründe; BVerwG 23. Januar 1975 - I WB 47.73, I WB 75.73 - zu I 3 a der Gründe; Stein/Jonas/Jakoby ZPO 23. Aufl. § 84 Rn. 3; MüKoZPO/Toussaint 5. Aufl. § 84 Rn. 6). 46 e) Das Landesarbeitsgericht musste keinen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. Es bestand weder Anlass für eine Verlegung noch für eine Vertagung. 47 aa) Es kann dahinstehen, ob das in § 251a Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehene Recht, die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung zu beantragen, nur einer Partei zusteht, die dem Termin ohne ihr Verschulden gänzlich ferngeblieben ist (so Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 251a Rn. 19; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 251a Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Gerken 4. Aufl. § 251a ZPO Rn. 24; Musielak/Voit/Stadler ZPO 16. Aufl. § 251a Rn. 4), oder ausnahmsweise auch einer Partei, die zwar erschienen ist, aber nicht verhandelt (vgl. MüKoZPO/Stackmann 5. Aufl. § 251a Rn. 27, 29). bb) Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargelegt, ohne Verschulden nicht verhandelt zu haben.

Select target paragraph3