einwenden, sie laufe seinem auch von der Klägerin erkannten Interesse an der Wahrung seiner prozessualen Rechte als Rechtsmittelbeklagter zuwider; denn das beklagte Land ist nicht irgendeine Partei eines bürgerlicher Rechtsstreits, die nur ihre eigenen Belange vertritt; es hat vielmehr durch seine Behörde auch im gerichtlichen Verfahren den ökentlichen Auftrag der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts wahrzunehmen. Die Klägerin durfte davon ausgehen, daß der Beklagte in Kenntnis der von ihr eingelegten Berufung den Anspruchsteil vorbehaltlos befriedigte, über den eine Fortführung des Streits vor dem Berufungsgericht ausgeschlossen sein sollte. Danach ist die am 29. März 1967 eingelegte Anschlußberufung des Beklagten unzulässig. Ihre Unzulässigkeit hatte die Klägerin noch im zweiten Rechtszug unter Hinweis auf die Handlungsweise des Beklagten, wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§91, 92 ZPO. 4

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