gespeichert: 29.02.2024, 11:34 Quelle: https://research.wolterskluwer-online.de/document/8940409d-16e4-4c2b-88ba-932a2b228eaa Gericht BGH Datum 28.02.1958 Aktenzeichen 1 StR 387/57 Entscheidungsform Beschluss Werktitel Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen Herausgeber [Nicht verfügbar] Verlag Carl Heymanns Verlag Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen 11, 207 [49. Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung] Rechtsgrundlagen: StGB § 185 1. Strafsenat, Beschluß vom 28.02.1958 g. L. 1 StR 387/57 BGHSt 11, 207 [49. Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung], Seite 207 Die als Juden vom Nationalsozialismus verfolgten Menschen, die jetzt in Deutschland leben, bilden eine Personenmehrheit, die beleidigungsfähig ist. Vorinstanzen I. Amtsgericht DarmstadtII. Landgericht DarmstadtIII. Oberlandesgericht Frankfurt/Main Gründe: Der Angeklagte schrieb im Juni 1954 auf einer Postkarte an einen Bekannten: »Der Jude ist wie eine Laus, die setzt sich in Pelz und geht nicht mehr raus. Der Hitler hatte so schön aufgeräumt mit dieser Gesellschaft, jetzt kommen sie schon wieder. « Diese Bemerkung richtete sich unmittelbar gegen einen Dr. E., den der Angeklagte irrtümlich für einen Juden hielt. Der öffentlichen Klage gegen den Angeklagten schlossen sich neben Dr. E. der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in H. und der Rechtsanwalt K. an. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu vier Monaten Gefängnis und sprach den am Verfahren beteiligten Verletzten die Befugnis zu, das Urteil zu veröffentlichen. Auf © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 1/3

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