da alle Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die
Revision hat Erfolg. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind dahin zu verstehen,
daß die Verwertung der Auskunft der Heimatauskunftstelle für Rumänien Landesausgleichsamt Bayern - vom 22. August 1966 mitursächlich für die Entscheidung
gewesen ist, daß der Erblasser ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgelegt
habe. Die Revision hat unwidersprochen vorgetragen, die Auskunft der
Heimatauskunftstelle sei den Klägern und ihrem Prozeßbevollmächtigten niemals
vollinhaltlich bekanntgegeben worden; sinngemäß sei ihnen lediglich mitgeteilt worden,
die Auskunft laufe darauf hinaus, die Muttersprache des Erblassers sei jiddisch
gewesen, möge er auch sonst die deutsche Sprache benutzt haben. Die Rüge der
Revision greift durch; es liegt insoweit eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO vor, weil
die Entscheidung auf eine Tatsache, nämlich die Auskunft der Heimatauskunftstelle,
gestützt worden ist, zu deren vollständigem Wortlaut die Kläger sich nicht äußern
konnten. Weder aus dem Terminsprotokoll noch aus dem Tatbestand des
angefochtenen Urteils ist zu ersehen, daß die Verwaltungsakten, in denen sich die
Auskunft der Heimatauskunftstelle befindet, zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind. Richtig ist zwar, daß der Beschwerdeausschuß, in
seinem Beschluß vom 30. März 1967 ausgeführt hat, die Heimatauskunftstelle habe
mitgeteilt, daß die Muttersprache des Erblassers jiddisch gewesen sei, während er
deutsch als die damalige allgemeine Umgangssprache in der Bukowina durch den
Besuch einer deutschen Volksschule erlernt und sich ihrer im Geschäftsleben und auch
privat bedient habe. Der Beschwerdeausschuß hat dann aber in seinen weiteren
Ausführungen teilweise den Inhalt der Auskunft wiederholt, ohne erkennbar zu machen,
daß es sich insoweit um die Auskunft der Heimatauskunftstelle handelte, so daß der
Eindruck entstehen mußte, die Ausführungen seien eigene Feststellungen des
Beschwerdeausschusses. Erst aus der Begründung des angefochtenen Urteils erfuhren
die Kläger etwas über den weiteren Inhalt der Auskunft. Deshalb rügen sie mit Recht die
Verletzung von Verfahrensrecht. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kläger - wenn sie
den vollständigen Inhalt der Auskunft der Heimatauskunftstelle gekannt hätten - hierzu
noch Erklärungen hätten abgeben können, die für das Verfahren wesentlich gewesen
wären. Da schon die angegebene Rüge durchgreift, und die bisherigen Ausführungen
des Verwaltungsgerichts darüber, daß dem Erblasser kein Entziehungsschaden
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