keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneinte in seinem Urteil vom 25. September 1964 den
Anspruch des Klägers im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die bereits erfüllten Ansprüche des Klägers wegen Schadens in der Ausbildung (§§115 ff BEG)
schlössen den geltend gemachten Anspruch wegen verhinderter Berufsaufnahme trotz
abgeschlossener Ausbildung nach §114 BEG nicht aus. Diesem Anspruch stehe auch die Tatsache
nicht entgegen, daß der Kläger vorgehabt habe, nach dem Chemiestudium noch die Ausbildung
zum Chemiker-Ingenieur durchzuführen. Wenn dieselbe Verfolgung zunächst den Abschluß der
Ausbildung verzögert und, nachdem die Ausbildung dann doch noch habe beendet werden können,
die Berufsaufnahme verhindert habe, liege in der Regel ein einheitlicher verfolgungsbedingter
Schaden vor, für den Entschädigung nach denjenigen Bestimmungen des BEG zu leisten sei, die
sich auf den für den Verfolgten erheblicheren Schaden bezögen. Da die Verhinderung der
Berufsausübung den Kläger am schwersten getroffen habe, könnte er nur eine einheitliche
Entschädigung für Berufsschaden erhalten, vorausgesetzt, daß die nämliche Verfolgung sowohl die
Ausbildungsschäden als auch den Berufsschaden verursacht habe. Die Verhinderung der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit beruhe hier auf anderen Verfolgungsmaßnahmen als die Beeinträchtigung
der Ausbildung. Schon deswegen komme eine einheitliche Entschädigung wegen Berufsschadens
nicht in Betracht.
Eine nach §116 BEG gewährte Entschädigung schließe jedoch einen weiteren, selbständigen
Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht ausnahmslos aus. Wenn
der Kläger vortrage, daß er nach Abschluß seines Chemiestudiums jede beliebige Arbeit
angenommen hätte, falls er nicht von einem allgemeinen Arbeitsverbot der Schweizer Behörden
betroffen worden wäre, so könne er einen Schaden im beruflichen Fortkommen wegen
Verhinderung der Nutzung seiner Arbeitskraft, sei es auch nur wegen verfolgungsbedingter
Nichtaufnahme einer Tätigkeit in einem "Ausweichberuf", erlitten haben. Die Abgeltung der
Ausbildungsschäden würde dem nicht entgegenstehen. Die Aberkennung der deutschen
Staatsangehörigkeit sei eine neue, gegen den Kläger nach Abschluß seines Studiums gerichtete
Verfolgungsmaßnahme gewesen. Sie habe ihn jedoch nicht, wie es nach §64 Abs. 1 Satz 1 BEG
vorausgesetzt werde, im Reichsgebiet erfaßt. Von der Auswirkung einer Verfolgungsmaßnahme im
Reichsgebiet könne dann keine Rede sein, wenn ein Verfolgter gehindert worden sei, nach einer im
Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung dort eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Eine Entschädigung nach §114 BEG käme allerdings in Betracht, wenn die geforderte räumliche
Beziehung des Verfolgungstatbestandes zum Reichsgebiet durch den aufrechterhaltenen Wohnsitz
des Verfolgten gewahrt geblieben wäre. Deshalb komme es darauf an, ob der Kläger noch im
April/Mai 1940 seinen Wohnsitz in Kitzingen gehabt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Spätestens Mitte 1939 habe er die Beziehungen zu seinem Inlandswohnsitz aufgeben wollen,
jedenfalls habe er von da an Kitzingen nicht mehr als Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse
angesehen. Infolge des fehlenden Inlandswohnsitzes habe die Verfolgungsmaßnahme den Kläger
nicht in Deutschland, sondern nur in der Schweiz erreicht. Dort habe er ihre Folgen zu spüren
bekommen in Form eines Arbeitsverbots und der Einweisung in ein Arbeitslager für Emigranten.
Auch wenn man das Vorbringen des Klägers, er habe nach Abschluß seiner Studien aus
Verfolgungsgründen nicht nach Deutschland zurückkehren können, so verstehen wolle, daß er nach
seiner Ausbildung in der Schweiz in Deutschland als Chemiker habe tätig werden wollen und durch
Besorgnis vor einer nationalsozialistischen Verfolgung daran gehindert worden sei, sei ein neuer
selbständiger Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht begründet. Die
Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland sei kein selbständiger Verfolgungstatbestand, selbst
wenn der Kläger schon 1934 aus Verfolgungsgründen Deutschland zu Studienzwecken verlassen
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388923
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4/8/2023