der Bundesgerichtshof jedoch ausgesprochen, daß erst in dem die Begründetheit der
Restitutionsklage betreffenden Verfahrensabschnitt zu prüfen ist, ob die von dem
Restitutionsbeklagten errichtete, tatsächliche Angaben enthaltende Privaturkunde eine für den
Restitutionskläger günstige Tatsache im Rahmen des früheren Prozeßstoffes beweist. Das gilt auch
für die nachträglich aufgefundene oder benutzbar gewordene Privaturkunde, die ein Dritter errichtet
hat (BGHZ 38, 333 ff). Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO genügt,
daß mit der Urkunde Umstände, die zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung
im Vorprozeß geführt hätten, bewiesen werden sollen (BGHZ 57, 211, 212). Dies trifft hier zu. Nach
der Rechtsansicht, die in den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils vom 25. September
1964 dargelegt ist, kam es darauf an, ob der Kläger im April/Mai 1940 noch einen Wohnsitz im
Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte. Auf Grund zahlreicher Umstände
kam das Berufungsgericht damals zu der Überzeugung, daß der Kläger spätestens Mitte 1939 die
Beziehungen zu seinem Inlandswohnsitz Kitzingen habe aufgeben wollen, und verneinte deswegen
einen Anspruch des Klägers. Mit den jetzt beigebrachten Urkunden will der Kläger beweisen, daß er
seinen Wohnsitz in Kitzingen nicht aufgeben wollte.
Auf Privaturkunden, die hinsichtlich der für die frühere Entscheidung erheblichen Tatsache keinen
urkundlichen Beweiswert haben, sondern nur Anlaß geben können, im Vorprozeß nicht benannte
Zeugen zu vernehmen, kann jedoch die Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO nicht gestützt
werden (BGHZ 38, 333, 337; BAG NJW 1968, 862 Nr. 33; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl.,
§580 Anm. IV 2 c). Dies würde dem Zweck des §580 ZPO und dem Willen des Gesetzgebers, das
Auffinden neuer Zeugen als Restitutionsgrund auszuschließen, widersprechen. Dies ist auch im
Entschädigungsverfahren zu beachten (BGH RzW 1965, 467). Ob deswegen der Restitutionsgrund
des §580 Nr. 7 b ZPO zu verneinen ist, hängt nicht nur vom Inhalt der Urkunden und davon ab,
wer sie ausgestellt hat, sondern auch davon, welche Tatsachen für die frühere Entscheidung
erheblich waren sowie ob und zu welchen Tatsachen die Aussteller der Urkunden im Vorprozeß als
Zeugen vernommen oder benannt wurden.
Nach diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht geprüft, ob die vom Kläger jetzt
beigebrachten Schriftstücke als Urkunden eine für die frühere Entscheidung erhebliche Tatsache
beweisen. Es hat dies verneint und festgestellt, daß die Verwertung der Urkunden auf eine
Beweisführung durch einen im Vorprozeß nicht benannten und nicht vernommenen Zeugen
hinauslaufen würde. Seinem Ergebnis, daß deswegen die Restitutionsklage nicht auf die vom Kläger
vorgelegten Urkunden gestützt werden kann, ist zuzustimmen. Unzutreffend ist nur sein daraus
gezogener Schluß, die Restitutionsklage sei unzulässig im Sinne des §589 Abs. 1 ZPO. Sie ist
unbegründet. Die dementsprechende Berichtigung des Urteilsspruchs ist für die Parteien
beleutungslos.
Im Revisionsrechtszug hat der Kläger weitere Urkunden vorgelegt, auf die er die Restitutionsklage
stützen will. Ein solches Nachschieben zusätzlicher Restitutionsgründe ist im Revisionsrechtszug
nicht zulässig. Von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des §561 Abs. 1 Satz 2 ZPO
abgesehen, unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur dasjenige
Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils der dem Sitzungsprotokoll
ersichtlich ist (§209 Abs. 1 BEG, §561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes,
die die Beendigung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht verhindern würde, könnte hier
allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn vorgehende Belange der Allgemeinheit dies
erforderten (vgl. BGHZ 18, 59). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 10.4.1973 – IX ZR 74/70, BeckRS 1973, 31388923
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388923
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4/8/2023