der Bundesgerichtshof jedoch ausgesprochen, daß erst in dem die Begründetheit der Restitutionsklage betreffenden Verfahrensabschnitt zu prüfen ist, ob die von dem Restitutionsbeklagten errichtete, tatsächliche Angaben enthaltende Privaturkunde eine für den Restitutionskläger günstige Tatsache im Rahmen des früheren Prozeßstoffes beweist. Das gilt auch für die nachträglich aufgefundene oder benutzbar gewordene Privaturkunde, die ein Dritter errichtet hat (BGHZ 38, 333 ff). Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO genügt, daß mit der Urkunde Umstände, die zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung im Vorprozeß geführt hätten, bewiesen werden sollen (BGHZ 57, 211, 212). Dies trifft hier zu. Nach der Rechtsansicht, die in den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils vom 25. September 1964 dargelegt ist, kam es darauf an, ob der Kläger im April/Mai 1940 noch einen Wohnsitz im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte. Auf Grund zahlreicher Umstände kam das Berufungsgericht damals zu der Überzeugung, daß der Kläger spätestens Mitte 1939 die Beziehungen zu seinem Inlandswohnsitz Kitzingen habe aufgeben wollen, und verneinte deswegen einen Anspruch des Klägers. Mit den jetzt beigebrachten Urkunden will der Kläger beweisen, daß er seinen Wohnsitz in Kitzingen nicht aufgeben wollte. Auf Privaturkunden, die hinsichtlich der für die frühere Entscheidung erheblichen Tatsache keinen urkundlichen Beweiswert haben, sondern nur Anlaß geben können, im Vorprozeß nicht benannte Zeugen zu vernehmen, kann jedoch die Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO nicht gestützt werden (BGHZ 38, 333, 337; BAG NJW 1968, 862 Nr. 33; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., §580 Anm. IV 2 c). Dies würde dem Zweck des §580 ZPO und dem Willen des Gesetzgebers, das Auffinden neuer Zeugen als Restitutionsgrund auszuschließen, widersprechen. Dies ist auch im Entschädigungsverfahren zu beachten (BGH RzW 1965, 467). Ob deswegen der Restitutionsgrund des §580 Nr. 7 b ZPO zu verneinen ist, hängt nicht nur vom Inhalt der Urkunden und davon ab, wer sie ausgestellt hat, sondern auch davon, welche Tatsachen für die frühere Entscheidung erheblich waren sowie ob und zu welchen Tatsachen die Aussteller der Urkunden im Vorprozeß als Zeugen vernommen oder benannt wurden. Nach diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht geprüft, ob die vom Kläger jetzt beigebrachten Schriftstücke als Urkunden eine für die frühere Entscheidung erhebliche Tatsache beweisen. Es hat dies verneint und festgestellt, daß die Verwertung der Urkunden auf eine Beweisführung durch einen im Vorprozeß nicht benannten und nicht vernommenen Zeugen hinauslaufen würde. Seinem Ergebnis, daß deswegen die Restitutionsklage nicht auf die vom Kläger vorgelegten Urkunden gestützt werden kann, ist zuzustimmen. Unzutreffend ist nur sein daraus gezogener Schluß, die Restitutionsklage sei unzulässig im Sinne des §589 Abs. 1 ZPO. Sie ist unbegründet. Die dementsprechende Berichtigung des Urteilsspruchs ist für die Parteien beleutungslos. Im Revisionsrechtszug hat der Kläger weitere Urkunden vorgelegt, auf die er die Restitutionsklage stützen will. Ein solches Nachschieben zusätzlicher Restitutionsgründe ist im Revisionsrechtszug nicht zulässig. Von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des §561 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen, unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils der dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§209 Abs. 1 BEG, §561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, die die Beendigung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht verhindern würde, könnte hier allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn vorgehende Belange der Allgemeinheit dies erforderten (vgl. BGHZ 18, 59). Dies ist jedoch nicht der Fall. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 10.4.1973 – IX ZR 74/70, BeckRS 1973, 31388923 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388923 4 von 4 4/8/2023

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