und sich nach seinem Studium infolge der politischen Entwicklung in Deutschland an der Rückkehr
dorthin gehindert gesehen habe.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde des Klägers wies
der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 14. Mai 1965, der dem Kläger am 1. Juni 1965 zugestellt
wurde, zurück.
Mit der am 21. November 1967 beim Bundesgericht eingereichten und dem Beklagten am 8.
Dezember 1967 zugestellten Restitutionsklage erstrebt der Kläger die Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Rente für Schaden im beruflichen
Fortkommen. Er stützt das Wiederaufnahmeverlangen auf einen Brief seines seit 1936 in den USA
lebenden Bruders an den amerikanischen Senator Robert Wagner vom 23. Januar 1940 und auf
eine Notiz seines Bruders vom 29. April 1940. Sein Bruder hat eidesstattlich versichert, daß der
Kläger am 12. November 1967 von dem Vorhandensein dieser Urkunden erfahren habe. Dieser will
mit den Urkunden beweisen, daß er entgegen der Feststellung in dem rechtskräftigen Urteil vom
25. September 1964 seinen Wohnsitz in Deutschland über das Jahr 1939 hinaus beibehalten habe.
Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage zwar für statthaft gehalten, sie aber verworfen, weil
die Urkunden, auf die sie gestützt sei, den Anforderungen des §580 Nr. 7 b ZPO nicht genügten. Mit
der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision beantragt der Kläger, dieses Urteil aufzuheben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Restitutionsklage für statthaft (§209 Abs. 1 BEG, §578 Abs.
1 ZPO) gehalten (vgl. BGH RzW 1971, 413). Keine Bedenken bestehen gegen seine Entscheidung
auch insoweit, als es seine Zuständigkeit (§584 Abs. 1 ZPO), die Beschwer des Klägers, die
Einhaltung der Fristen des §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der §586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§210,
218 BEG (vgl. BGH RzW 1963, 83) sowie die Erfüllung der nach §587 ZPO an die Klageschrift zu
stellenden Anforderungen bejaht hat. Unzutreffend ist jedoch seine Auffassung, die Klage sei
gleichwohl unzulässig, weil die Urkunden, auf die sie gestützt sei, den Anforderungen des §580 Nr.
7 b ZPO nicht genügten.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, den Anforderungen des §580 Nr. 7 b ZPO genüge eine
Urkunde nur dann, wenn sie im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sei. Die Restitutionsklage
könne nicht auf Urkunden gestützt werden, die nur die Bekundung von solchen Zeugen enthielten,
die im Vorprozeß noch nicht zu dem sich aus der Urkunde ergebenden Beweisthema gehört, worden
seien und deren Bekundung mit der Urkunde in den Rechtsstreit eingeführt werden solle. Die
Tatsachen, die der Kläger beweisen wolle, würden jedoch nicht durch die von ihm jetzt vorgelegten
Urkunden als solche bewiesen. Als Urkunden könnten sie nur den Beweis erbringen, daß ihr
Verfasser die in ihnen enthaltenen Angaben gemacht habe. Der Beweis würde also nicht im Wege
des Urkundenbeweises, sondern durch eine in der Urkunde niedergelegte Bekundung, somit im
Wege des Zeugenbeweises geführt. Deshalb könne die Restitutionsklage nicht auf den Brief und die
Aufzeichnung des Bruders des Klägers gestützt werden, selbst wenn - was hier nicht zutreffe - der
Bruder im Vorprozeß aus irgendwelchen Gründen über die in den Schriftstücken erwähnten
Tatsachen nicht hätte vernommen werden können. Auch dann hätten die Schriftstücke die zu
erweisenden Tatsachen nicht urkundlich bewiesen.
Aus den vom Berufungsgericht hier dargelegten Gründen ist die Restitutionsklage nicht unzulässig,
sondern unbegründet.
Die Auffassung des Berufungsgerichts stimmt allerdings mit BGH DM ZPO §580 Ziff. 7 b Nr. 16 =
RzW 1965, 467 überein. In einer neueren Entscheidung (BGHZ 57, 211 ff = RzW 1972, 106) hat
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388923
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4/8/2023