-2- hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 wird geändert. Soweit die Klägerin die Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise - im Umfang des Begehrens einer Berechtigtenfeststellung hinsichtlich einer Aktienbeteiligung in Höhe von mehr als nominell 1 075 000 RM - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung des Dr. W. an der F. AG geltend. 2 Dr. W. gehörte zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen Gründen Verfolgten. Am 1. Januar 1931 war er Inhaber von Aktien der F. AG im Nominalwert von 7 005 000 RM. Zwischen 1937 und 1942 übertrug er Aktien der F. AG im Nennwert von 6 166 000 RM auf seine Adoptivtöchter. Aktien im Nominalwert von 352 500 RM verkaufte er zur Begleichung von Steuern, Anwaltshonoraren und zur Abdeckung eines Debetsaldos. Außerdem übertrug er Aktien im Nominalwert von 48 100 RM an die Jüdische Kultusvereinigung in M. Dr. W. wurde zur Zahlung einer Judenvermögensabgabe in Höhe von 1 931 500 RM herangezogen. Einen Betrag von 772 600 RM beglichen die Töchter des Dr. W. aus dem Verkauf von Aktien der F. AG, die dieser ihnen zuvor übertragen hatte. Einen weiteren Betrag von 256 300 RM beglich Dr. W. durch den Verkauf von

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