- 18 - Natur erforderlich. Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30). Entgegen dem angegriffenen Urteil läuft § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bei Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin danach nicht schon ins Leere, weil bei Aktienverkäufen an der Börse häufig keine Rückerstattung in Natur möglich war. 33 bb) Auch die übrigen Einwände gegen das Rückgabeerfordernis geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. 34 Dass die rückerstattungsrechtliche Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs bei bestimmten Inhaberpapieren nach Maßgabe des Art. 18 REAO (vgl. Art. 17 BrREG, Art. 21 USREG) sowohl eine Rückerstattung in Natur als auch eine Entschädigung für die Entziehung solcher Aktien ausschließen konnte, rechtfertigt es nicht, das Rückgabeerfordernis bei Anteilsentziehungen generell unangewendet zu lassen. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls eine teleologische Reduktion des Erfordernisses in Fällen tragen, in denen ein rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachungsantrag gerade wegen des gutgläubigen Erwerbs der Beteiligung durch Dritte erfolglos blieb. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr wurde der Wiedergutmachungsantrag, soweit er wegen des Verlusts einer über einen Nominalbetrag von 507 500 RM hinausgehenden Aktienbeteiligung gestellt war, wegen einer Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts in einem Parallelfall zurückgenommen (ORG, Beschluss vom 26. Februar 1957 - ORG/III/583 -; vgl. Bl. 162 d.A.). Ihr zufolge schied ein Anspruch auf Rückerstattung von Wertpapieren, an denen das Deutsche Reich kein Eigentum erworben hatte, auch in den Fällen aus, in denen es den Verfolgten genötigt hatte, die Wertpapiere zur Finanzierung diskriminatorischer Abgaben zu veräußern. Wiedergutmachungsansprüche wurden stattdessen wegen der Heranziehung zu den diskriminatorischen Abgaben zuerkannt. 35 Das Rückgabeerfordernis steht auch nicht in systematischem Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die

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