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oder in den darin in Bezug genommenen Unterlagen, die lediglich im Rahmen
weiterer Ermittlungen zu Gegenständen hinführen, die entschädigt werden sollen, genügen dagegen nicht. Dass der zu entschädigende Vermögenswert im
Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017
- 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden
(vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1
zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz). Von den in diesem Urteil vom 8. Februar 2017 entwickelten Grundsätzen abzuweichen oder
Ausnahmen für Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsbegehren anzuerkennen,
geben die Erwägungen der Vorinstanz und das Revisionsvorbringen keinen
Anlass.
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c) Verfassungsrechtlich sind solche Ausnahmen nicht geboten. Bei der Bestimmung von Fristen für Wiedergutmachungsansprüche gegenüber dem Anspruchsberechtigten verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, lediglich durch
das Willkürverbot begrenzten Regelungsspielraum (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - juris Rn. 25). Dieser wird durch
§ 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG in der dargestellten Auslegung nicht überschritten. Der Sachgrund für das Erfordernis einer abschließenden Konkretisierung der Entschädigungsgegenstände innerhalb der Antragsfrist liegt in der
doppelten Zwecksetzung des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Einerseits sollten Entschädigungsansprüche nicht mehr an den Anforderungen des § 30a
Abs. 1 Satz 1 VermG scheitern. Andererseits sollte die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Nachbenennung zu entschädigender Vermögenswerte
mit überschaubarem Verwaltungsaufwand zu bewältigen sein und keine unbegrenzte Präzisierung ermöglichen (BT-Drs. 15/5684 S. 1). Das letztgenannte
Ziel rechtfertigt es, die Gewährung des neu eingeräumten Entschädigungsanspruchs an strenge Konkretisierungsanforderungen und an eine Ausschlussfrist
zu binden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung dieser Voraussetzungen unmöglich war. Die ergänzende Bruchteilsrestitution wurde erstmals
im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 29. September 1992 normiert. Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden