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vermögensabgabe aus dem Erlös des Aktienverkaufs Schadensersatz nach
Rückerstattungsrecht gewährt worden. Das müsse genügen, um die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG zu erfüllen, wenn Aktien verkauft
worden seien, um aus dem Verkaufserlös diskriminierende Abgaben zu begleichen. Andernfalls hänge der Anspruch auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung
davon ab, welchen Weg der Verfolgte zur Begleichung der diskriminierenden
Abgabe eingeschlagen habe.
II
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Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht
auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich
nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat
kann in der Sache selbst entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Nach den bindenden tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung
einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts
des Anteils des Dr. W. an der F. AG im Nominalwert von 1 075 000 RM nicht
zu.
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1. Das Urteil verletzt § 88 VwGO, weil das Verwaltungsgericht eine teilweise
Klagerücknahme übergangen hat. Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über
das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht
gebunden. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 BVerwGE 149, 265 Rn. 17; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 NVwZ-RR 2016, 225 Rn. 5).
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Mit ihrer Klagebegründung hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung ihrer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für den
Verlust eines Anteils des Dr. W. an der F. AG mit einem Nominalwert von
5 513 700 RM verlangt. Dieses Begehren hat sie in der mündlichen Verhand-