- 19 - rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33). Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33). 36 Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teilsatz 1 VermG bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin eine Wiedergutmachung dieser Entziehung voraussetzt, führt schließlich nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet Geschädigten. Vielmehr gewährleistet sie ein vergleichbares Wiedergutmachungsniveau unabhängig davon, ob die Entziehung sich im Beitrittsgebiet oder in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete. Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.). 37 Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung war danach schon ausgeschlossen, soweit nach den nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden. 38 cc) Dem Einwand der Klägerin, das Rückgabeerfordernis sei jedenfalls durch die den Erben nach Dr. W. zugesprochene Schadensersatzleistung für die Zahlung der Judenvermögensabgabe erfüllt, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Wiedergutmachung der Abgabenzahlung stellt keine Rückgabe der entzogenen Beteiligung nach einem anderen Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4

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