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teils- oder Unternehmensrestitution ergänzender, zusätzlicher Anspruch auf
Singularrestitution, der ebenso wie die übrigen Restitutionsansprüche den gesetzlichen Restitutionsausschlussgründen unterliegt (BVerwG, Urteil vom
20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 LS 1 und
S. 10 f. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B
5.14 - juris Rn. 4). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung besteht daher ebenso wie jede andere Restitutionsberechtigung nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte anteilige Restitution des jeweiligen Restitutionsobjekts dem Grunde nach vorliegen. Diese Voraussetzungen erschöpfen
sich nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nicht in einer vermögensrechtlichen Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsberechtigung oder - alternativ - in einer rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten Entziehung eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet. Darüber hinaus muss das Unternehmen
im Entziehungszeitpunkt über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügt
oder solche Gegenstände nach der Entziehung mit eigenen Mitteln beschafft
haben. Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung
in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017
- 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung kann danach nicht "objektlos", sondern nur für solche Vermögensgegenstände in Höhe der entzogenen oder - bei Entziehungen außerhalb des
Beitrittsgebiets - in Höhe der wegen der Entziehung zurückgegebenen oder
entschädigten Beteiligung festgestellt werden. Für die Bruchteilsrestitution gilt
damit nichts anderes als für die Einzelrestitution im Übrigen. Auch insoweit
kann eine Restitutionsberechtigung nur bezüglich eines bestimmten zurückverlangten Objekts festgestellt werden.
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bb) Die Feststellung einer bloßen Anteilsrestitutionsberechtigung oder einer
"objektlosen" Bruchteilsrestitutionsberechtigung ist auch nicht von § 30 Abs. 1
Satz 4 VermG gedeckt, weil die Feststellung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen eines Restitutionsanspruchs keine dem Gesetz zu entnehmende Stufe
des vermögensrechtlichen Verfahrens abschließt. Etwas anderes gilt für die