Sachverständigen gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG ausgehen zu müssen. Wie
das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr. 24 darlegt, dürfen zwar Ergebnisse des
früheren Verfahrens, auch soweit es sich um medizinische Befunde und Gutachten handelt,
als Beweismifel nach allgemeinen Grundsätzen verwertet werden. Die neue Entscheidung
muß aber erkennen lassen, daß diese medizinischen Ergebnisse des Ausgangsverfahrens
nicht der Rechtslage zuwider als bindend erachtet worden sind. Diese Klarheit fehlt dem
Berufungsurteil. Deshalb wird es aufgehoben.
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