gespeichert: 30.04.2024, 15:13
worden wäre. Dieser zweiten Möglichkeit war sich der Angeklagte jedoch nach den
Urteilsfeststellungen nicht bewußt. Sie kann daher seinen Willen nicht beeinflußt haben und muß
deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte nach § 52 StGB entschuldigt ist, außer
Betracht bleiben.
Von der ersten Möglichkeit heißt es im Urteil (UA S. 67 71), sie könne "nicht mit der erforderlichen
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Sicherheit", "nicht mit hinreichender Sicherheit", "nicht völlig ausgeschlossen" werden. Der Sinn
dieser Wendungen ist unklar. Sollen sie besagen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß bei
völliger Befehlsverweigerung für den Angeklagten die naheliegende Gefahr eines Todesurteils
bestanden hätte, so wäre das Schwurgericht in Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel
zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne
des § 52 StGB ausgegangen. Nach der gesamten Sachlage und den übrigen Erwägungen zu dieser
Frage ist es aber auch möglich, daß das Schwurgericht die Gefahr selbst als recht fernliegend
angesehen hat. Das würde zur Anwendung des § 52 StGB nicht genügen; denn unter
gegenwärtiger Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zustand zu verstehen, der nach
menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt
einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine
Abwehrmaßnahme ergriffen wird (RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769 [BGH 12.07.1951 - 4
StR 339/51]; BGH Urteil vom 14. Dezember 1954 - 5 StR 353/54 -). Das Schwurgericht hätte mithin
die Grenzen des Nötigungsstandes zu weit gezogen.
Hierauf würde es allerdings nicht ankommen, wenn der Angeklagte, wie er sich eingelassen hat,
davon überzeugt gewesen wäre, daß er im Falle einer Befehlsverweigerung ein Todesurteil zu
erwarten gehabt hätte; denn er hätte sich dann in einem die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat
ausschließenden Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 52 StGB befunden. Diese
Einlassung ist zwar bisher nicht widerlegte Sollte das Schwurgericht indessen den Begriff der
gegenwärtigen Gefahr in der erörterten Weise verkannt haben, so ist nicht auszuschließen, daß
dadurch auch seine Feststellungen zur inneren Tatseite beeinflußt worden sind. Insbesondere
könnte das Schwurgericht es unterlassen haben zu prüfen, ob der Angeklagte sich nicht nur in
einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. Hätte er nämlich nur geglaubt, bereits die
entfernte Möglichkeit einer Gefahr entschuldige ihn, so hätte er sich nicht über einen tatsächlichen
Umstand geirrt, sondern lediglich die Grenzen des § 52 StGB falsch bestimmt.
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3.)
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Das weitere Erfordernis des § 52 StGB, daß der Notstand auf andere Weise nicht zu beseitigen
gewesen wäre, ist bisher ebenfalls nicht bedenkenfrei nachgewiesen. Bedenken bestehen insoweit
schon deshalb, weil sich aus dem Urteil nicht ergibt, daß der Angeklagte mit aller ihm zu Gebote
stehenden Überzeugungskraft auf die Ungeheuerlichkeit des ihm Angesonnenen hingewiesen hat.
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