gespeichert: 30.04.2024, 15:13 des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB geprüft. Das ist entgegen der Ansicht der Revision, die vorab im Rahmen des Beihilfebegriffes untersucht wissen will, von welchen Überlegungen der Angeklagte ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Verantwortung eines Bataillonskommandeurs für seine Männer hinweist, ist im übrigen zu bemerken, daß das Schwurgericht dem Angeklagten nicht die Befolgung der Befehle überhaupt, sondern nur die uneingeschränkte Befolgung vorwirft. Im Interesse seiner Untergebenen hätte er aber gerade darauf bedacht sein müssen, die Zahl der Opfer möglichst zu beschränken. Abgesehen davon würde, wenn wirklich das Wohl seiner Untergebenen für ihn mitbestimmend gewesen wäre, dieser Beweggrund seine Schuld höchstens mildern, nicht aber ausschließen. Zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB hat das Schwurgericht aufgrund der Einlassung des Angeklagten festgestellt, daß er das Bewußtsein gehabt habe, die befohlenen Handlungen stellten "etwas Unrechtes" dar. Damit ist an sich die Kenntnis des Angeklagten von dem verbrecherischen Zweck der ihm erteilten Exekutionsbefehle ausreichend dargetan. Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daß die Exekutionsbefehle nicht nur militärisch begründet worden sind, sondern daß der Angeklagte sich auch - unwiderlegt - dahin eingelassen hat, er habe die militärische Notwendigkeit der Befehle nicht beurteilen können. Das deutet darauf hin, daß er sich möglicherweise nicht darüber klar war, ob die befohlenen Handlungen militärisch gerechtfertigt waren. Hielt er das aber für möglich, so hatte er nicht das nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB erforderliche sichere Wissen von der Unrechtmäßigkeit der Befehle. Das hat das Schwurgericht vielleicht nicht erkannt. 33 3.) 34 Die Anwendung des § 52 StGB hat das Schwurgericht abgelehnte, soweit auch kleine Kinder, alte Leute und in Sluzk Angehörige von Handwerkerfamilien erschossen worden sind. Soweit es davon ausgeht, daß der Angeklagte objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, kleine Kinder und alte Leute von den Exekutionen auszunehmen, ist diese Auffassung nicht zu beanstanden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Befehle an sich eine Einschränkung zuließen. Es kommt vielmehr allein darauf an, inwieweit ihre Befolgung zur Abwendung der für den Angeklagten im Falle einer Gehorsamsverweigerung bestehenden Lebensgefahr unumgänglich war. Durch die Verschonung kleiner Kinder und alter Leute hätte er aber, wie zur Überzeugung des Schwurgerichts feststeht, keine Lebensgefahr für sich heraufbeschworen. Einer näheren Begründung dieser nach Lage der Sache durchaus naheliegenden Feststellung bedurfte es nicht. Das Urteil enthält indessen keine Ausführungen über die Vorstellungen des Angeklagten. War er sich der Möglichkeit, den genannten Personenkreis von der Erschießung aufzunehmen, ohne dadurch in Lebensgefahr zu geraten, nicht bewußt, so hätte er über eine tatsächliche Voraussetzung des § 52 StGB geirrt und könnte nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 10 / 11 35

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