gespeichert: 30.04.2024, 15:13
des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB geprüft. Das ist entgegen der Ansicht der Revision, die vorab im
Rahmen des Beihilfebegriffes untersucht wissen will, von welchen Überlegungen der Angeklagte
ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die
Verantwortung eines Bataillonskommandeurs für seine Männer hinweist, ist im übrigen zu
bemerken, daß das Schwurgericht dem Angeklagten nicht die Befolgung der Befehle überhaupt,
sondern nur die uneingeschränkte Befolgung vorwirft. Im Interesse seiner Untergebenen hätte er
aber gerade darauf bedacht sein müssen, die Zahl der Opfer möglichst zu beschränken. Abgesehen
davon würde, wenn wirklich das Wohl seiner Untergebenen für ihn mitbestimmend gewesen wäre,
dieser Beweggrund seine Schuld höchstens mildern, nicht aber ausschließen.
Zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB hat das Schwurgericht aufgrund der Einlassung des Angeklagten
festgestellt, daß er das Bewußtsein gehabt habe, die befohlenen Handlungen stellten "etwas
Unrechtes" dar. Damit ist an sich die Kenntnis des Angeklagten von dem verbrecherischen Zweck
der ihm erteilten Exekutionsbefehle ausreichend dargetan. Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter,
daß die Exekutionsbefehle nicht nur militärisch begründet worden sind, sondern daß der Angeklagte
sich auch - unwiderlegt - dahin eingelassen hat, er habe die militärische Notwendigkeit der Befehle
nicht beurteilen können. Das deutet darauf hin, daß er sich möglicherweise nicht darüber klar war,
ob die befohlenen Handlungen militärisch gerechtfertigt waren. Hielt er das aber für möglich, so
hatte er nicht das nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB erforderliche sichere Wissen von der
Unrechtmäßigkeit der Befehle. Das hat das Schwurgericht vielleicht nicht erkannt.
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Die Anwendung des § 52 StGB hat das Schwurgericht abgelehnte, soweit auch kleine Kinder, alte
Leute und in Sluzk Angehörige von Handwerkerfamilien erschossen worden sind. Soweit es davon
ausgeht, daß der Angeklagte objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, kleine Kinder und alte Leute von
den Exekutionen auszunehmen, ist diese Auffassung nicht zu beanstanden. Dabei ist es ohne
Bedeutung, ob die Befehle an sich eine Einschränkung zuließen. Es kommt vielmehr allein darauf
an, inwieweit ihre Befolgung zur Abwendung der für den Angeklagten im Falle einer
Gehorsamsverweigerung bestehenden Lebensgefahr unumgänglich war. Durch die Verschonung
kleiner Kinder und alter Leute hätte er aber, wie zur Überzeugung des Schwurgerichts feststeht,
keine Lebensgefahr für sich heraufbeschworen. Einer näheren Begründung dieser nach Lage der
Sache durchaus naheliegenden Feststellung bedurfte es nicht.
Das Urteil enthält indessen keine Ausführungen über die Vorstellungen des Angeklagten. War er
sich der Möglichkeit, den genannten Personenkreis von der Erschießung aufzunehmen, ohne
dadurch in Lebensgefahr zu geraten, nicht bewußt, so hätte er über eine tatsächliche
Voraussetzung des § 52 StGB geirrt und könnte nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft
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