gespeichert: 30.04.2024, 15:13 gehabt haben, daß ein Tatbericht der Division zu erwarten sei, der ein Todesurteil zur Folge haben werde. Daß er später zweimal nach Riga fuhr, spricht nicht unbedingt gegen eine solche Vorstellung. Der Angeklagte unternahm diese Fahrten, ohne daß er zuvor einen Einsatzbefehl erhalten hatte, war also zeitlich unabhängiger. Zudem ergeben die bislang getroffenen Feststellungen nichts darüber, ob er sich nicht etwa unter dem Eindruck der ihn seelisch belastenden Vorkommnisse über die Gefahr eines Todesurteils hinwegsetzte. Wäre das aber der Fall gewesen, so hätte er mit seinen späteren Fahrten mehr getan, als ihn an sich zuzumuten war. 4.) 17 Da gegebenenfalls auch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neu zu befinden sein wird, sei zu der insoweit von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erhobenen Sachrüge, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, bemerkt, daß die bisherige Entscheidung einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Maßgebend für die Auffassung des Schwurgerichts, daß von der Anwendung des § 32 StGB abgesehen werden könne, waren die Persönlichkeit des Angeklagten und die Situation, in der er sich zur Zeit der Tat befand. Das ist nicht zu beanstanden. II. 18 Bezüglich P.: Der Angeklagte P. leistete nach den Urteilsfeststellungen dadurch, daß er mit seiner Kompanie außerhalb der Stadt Sluzk absperrte, einen objektiv rechtswidrigen Tatbeitrag zu der vom Schwurgericht rechtsirrtumsfrei als Mord gewerteten Haupttat, weil die Absperrung einerseits einen Schutz für die mit dem Zusammentreiben der Opfer und der eigentlichen Exekution befaßten litauischen Hilfskräfte darstellte und andererseits ein mögliches Ausbrechen der Opfer verhinderte, zumindest aber beträchtlich erschwerte. Das Schwurgericht hat ihn jedoch freigesprochen, weil ihm die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB erforderliche Kenntnis von dem verbrecherischen Zweck des ihm erteilten Befehls zur Absperrung, auf den allein abzustellen sei, nicht nachgewiesen werden könne. Selbst in der Kommandospitze der Ordnungspolizei und auch von Stabsoffizieren sei die Ansicht vertreten worden, daß die Absperrung bei derartigen Exekutionen eine polizeiliche Maßnahme darstelle, zu der die Ordnungspolizei verpflichtet gewesen sei. Dem Angeklagten sei daher nicht zu widerlegen, daß er über die Anordnung des Angeklagten L., die Polizeikompanien sollten nur absperren, erleichtert gewesen sei, weil er geglaubt habe, er könne sich auf diese Weise aus der eigentlichen Aktion heraushalten, d.h. die Absperrung stelle keine Beteiligung an den Erschießungen als solchen dar. © 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 6 / 11 19

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