gespeichert: 30.04.2024, 15:13
gehabt haben, daß ein Tatbericht der Division zu erwarten sei, der ein Todesurteil zur Folge haben
werde. Daß er später zweimal nach Riga fuhr, spricht nicht unbedingt gegen eine solche
Vorstellung. Der Angeklagte unternahm diese Fahrten, ohne daß er zuvor einen Einsatzbefehl
erhalten hatte, war also zeitlich unabhängiger. Zudem ergeben die bislang getroffenen
Feststellungen nichts darüber, ob er sich nicht etwa unter dem Eindruck der ihn seelisch
belastenden Vorkommnisse über die Gefahr eines Todesurteils hinwegsetzte. Wäre das aber der
Fall gewesen, so hätte er mit seinen späteren Fahrten mehr getan, als ihn an sich zuzumuten war.
4.)
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Da gegebenenfalls auch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neu zu befinden sein
wird, sei zu der insoweit von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erhobenen Sachrüge, die der
Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, bemerkt, daß die bisherige Entscheidung einen
Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Maßgebend für die Auffassung des Schwurgerichts, daß von der
Anwendung des § 32 StGB abgesehen werden könne, waren die Persönlichkeit des Angeklagten
und die Situation, in der er sich zur Zeit der Tat befand. Das ist nicht zu beanstanden.
II.
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Bezüglich P.:
Der Angeklagte P. leistete nach den Urteilsfeststellungen dadurch, daß er mit seiner Kompanie
außerhalb der Stadt Sluzk absperrte, einen objektiv rechtswidrigen Tatbeitrag zu der vom
Schwurgericht rechtsirrtumsfrei als Mord gewerteten Haupttat, weil die Absperrung einerseits einen
Schutz für die mit dem Zusammentreiben der Opfer und der eigentlichen Exekution befaßten
litauischen Hilfskräfte darstellte und andererseits ein mögliches Ausbrechen der Opfer verhinderte,
zumindest aber beträchtlich erschwerte. Das Schwurgericht hat ihn jedoch freigesprochen, weil ihm
die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB erforderliche Kenntnis von dem verbrecherischen Zweck des
ihm erteilten Befehls zur Absperrung, auf den allein abzustellen sei, nicht nachgewiesen werden
könne. Selbst in der Kommandospitze der Ordnungspolizei und auch von Stabsoffizieren sei die
Ansicht vertreten worden, daß die Absperrung bei derartigen Exekutionen eine polizeiliche
Maßnahme darstelle, zu der die Ordnungspolizei verpflichtet gewesen sei. Dem Angeklagten sei
daher nicht zu widerlegen, daß er über die Anordnung des Angeklagten L., die Polizeikompanien
sollten nur absperren, erleichtert gewesen sei, weil er geglaubt habe, er könne sich auf diese Weise
aus der eigentlichen Aktion heraushalten, d.h. die Absperrung stelle keine Beteiligung an den
Erschießungen als solchen dar.
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