gespeichert: 30.04.2024, 15:13
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten L. wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum. Mord in
einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und den
Angeklagten P., dem ebenfalls Beihilfe zum Mord zur Last gelegt war, freigesprochen.
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Der Angeklagte L. war Kommandeur eines Polizeibataillons. Mit diesem und zugeteilten litauischen
Einheiten führte er im Oktober 1941 in Weißruthenien auf Befehl der Division, der das Bataillon zur
Partisanenbekämpfung unterstellt war, zweimal Massenerschießungen von Juden durch. Dabei
wurden in Smolewitsche mindestens 40, in Sluzk mindestens 300 Juden getötet. Das Schwurgericht
hat angenommen, daß der Angeklagte den verbrecherischen Zweck des Befehls erkannt habe. Es
hat jedoch weitgehend die Voraussetzungen des § 52 StGB bejaht, weil in Falle einer völligen
Befehlsverweigerung eine ernste Lebensgefahr für den Angeklagten bestanden habe, und ihn nur
insoweit verurteilt, als in Smolewitsche auch alte Leute, im Sluzk auch kleine Kinder, alte Leute und
Angehörige von Handwerkerfamilien erschossen worden sind. Die Zahl dieser Opfer hat das
Schwurgericht auch nicht annähernd feststellen zu können geglaubt.
2
Der Angeklagte P. führte eine Kompanie des Polizeibataillons. Mit dieser bildete er in Sluzk auf
Befehl des Angeklagten L. eine Absperrkette. Das Schwurgericht hat ihn freigesprochen, weil ihm
nicht widerlegt werden könne, daß er den verbrecherischen Zweck des Befehls, durch den er nur
zur Absperrung angewiesen worden sei, nicht erkannt habe.
3
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil in vollem Umfang angreift, rügt Verletzung des
sachlichen Rechts. Der Angeklagte L. erhebt mit seiner Revision Verfahrensrügen und macht
ebenfalls fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
4
A.
5
Verfahrensvoraussetzungen:
Der Senat hat vorab geprüft, ob die Strafverfolgung wegen der den beiden Angeklagten zur Last
gelegten Verbrechen der Beihilfe zum Mord verjährt ist. Er tritt der Auffassung des Schwurgerichts
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