gespeichert: 30.04.2024, 15:13
werden. Ein solcher Irrtum ist zwar recht unwahrscheinlich, von Schwurgericht jedoch nicht erörtert
worden.
Soweit es sich um die Angehörigen von Handwerkerfamilien handelt, hat das Schwurgericht
angenommen, daß der Angeklagte sie zwar nicht von sich aus von der Exekution hätte ausnehmen
können, ohne sich einer Gefahr auszusetzen, daß er aber hätte versuchen können und müssen,
unter Berufung auf den Gebietskommissar die Zustimmung der Division einzuholen. Daß ihm dieser
Versuch objektiv nicht zuzumuten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat jedoch
weiter festgestellt, daß der Angeklagte diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft hat, weil er eine
Rückfrage und neuerliche Einwendungen bei der Division für zwecklos hielt (UA S. 40). War er sich
aber nicht bewußt, hierdurch möglicherweise eine Änderung des Befehls herbeiführen zu können,
so trifft ihn nicht der Vorwurf vorsätzlicher Begehung (vgl. die Ausführungen unter B I 3 vorletzter
Absatz).
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4.)
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Das Schwurgericht hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er möglicherweise an die
Verbindlichkeit der Befehle, deren Unrechtmäßigkeit er erkannt habe, geglaubt habe. Es hat hierin
zutreffend einen Verbotsirrtum gesehen. Wenn dieser Irrtum auch vermeidbar war, so hätte er doch
zu der Prüfung Anlaß geben müssen, ob die Strafe, die bisher nur nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert
worden ist, nochmals nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen war.
Baldus
Scharpenseel
Mayr
Meyer
Henning
Hinweis:
Von Rechts wegen
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