9 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 01.10.1970 – IX ZR 27/68LG Frankenthal; OLG Zweibrücken03.03.1966 BeckRS 1970, 31384474 BGH, Urteil vom 01.10.1970 – IX ZR 27/68LG Frankenthal; OLG Zweibrücken03.03.1966 Titel: BGH: Urteil vom 01.10.1970 - IX ZR 27/68 Normenkette: § 2 BEG Amtlicher Leitsatz: Verfolgungsmaßnahmen durch die deutsche Volksgruppe in Rumänien können nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sein, wenn die Volksgruppe eine im Ausland tätige NS-Stelle im Sinne des §2 BEG oder gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden gewesen ist. Verkündet am 1. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. März 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1919 in T./Rumänien geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Nach seinem Vortrag fand er dort am 15. März 1939 eine Anstellung als Dentist bei volksdeutschen Arbeitgebern, wurde aber Ende 1939 als Jude entlassen. Hiernach sei er nach Arad übergesiedelt und habe dort im Januar 1940 eine "selbständige mobile Ordination" als Dentist eröffnet. Er habe die umliegenden deutschen Siedlungsdörfer besucht und die deutschsprachige Bevölkerung behandelt. Nach dem Wiener Schiedsspruch vom 30. August 1940 habe sich die deutsche Bevölkerung organisiert und sich der Einfluß des Nationalsozialismus verstärkt. Da er als Jude von seinen Patienten boykottiert worden sei, sei er am 15. Januar 1941 nach Temesvar zurückgegangen. Auch dort habe er aber keine Arbeit mehr gefunden und sei deshalb am 13. Februar 1941 mit seiner Ehefrau nach Palästina ausgewandert. Mit Antrag vom 23. Januar 1963 meldete der Kläger wegen der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Arad Ansprüche wegen Schaden im beruflichen Fortkommen an und bat wegen Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde entsprach http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384474 1 von 4 5/4/2022

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