- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Lage ist, einwandfrei festzustellen, an wen sie mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl. Schultzenstein-Dieben S. 89, 104 a.a.O.; s.a. § 22 RSchbG). Beide Zwecke werden beim Zurückgreifen auf die materielle Rechtslage in Fällen der vorliegenden Art nicht gefährdet, geschweige denn vereitelt. Dadurch daß die eingetragene Bank die Anmelderin als die einzig Berechtigte bezeichnet, und sich gegen ihren Willen ein anderweitiger Erwerb nicht vollziehen konnte, sind Drittberechtigungen ausgeschlossen. Gleichzeitig steht für die Schuldenverwaltung die Anmelderin als die wahre und einzige Gläubigerin eindeutig fest. 6. Wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, sind die Feststellungen des Landgerichts zur materiellen Berechtigung der Anmelderin und zu den Gründen, die dazu geführt haben, daß ihre Eintragung ins Schuldbuch unterblieben ist, nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht kann keine Rede sein. Zudem hätten die erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom Vertreter des Bundesinteresses vorgebrachten neuen Tatsachen am Ergebnis nichts geändert. Daß in der Person der Anmelderin die Voraussetzungen des § 33 AKG erfüllt sind, zweifelt der Beschwerdeführer nicht an. IV. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Zitiervorschlag: BGH Beschl. v. 1.10.1970 – VII ZB 12/70, BeckRS 1970, 31124094 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31124094 5 von 5 6/7/2022

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