- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Bank als Gläubigerin habe nicht der wahren Rechtslage entsprochen, sie habe nur dazu dienen
sollen, die in der Hand der Anmelderin gefährdeten Titel vor dem Zugriff des Reiches zu bewahren.
Die Prüfstelle hat festgestellt, daß kein Recht auf Ablösung der angemeldeten
Schuldverschreibungen bestehe, da nach § 11 des Reichsschuldbuchgesetzes nur im Schuldbuch
eingetragene Gläubiger berücksichtigt werden dürfen, die D. Bank nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG aber
nicht ablösungsberechtigt sei.
Auf den Einspruch der Anmelderin hat die Kammer für Wertpapierbereinigung das angemeldete
Ablösungsrecht anerkannt, Das Landgericht geht davon aus, daß die Anmelderin stets die wahre
Gläubigerin der Schuldbuchforderung gewesen und bei der Eintragung ins Schuldbuch der Name
der D. Bank (ohne Begründung eines Treuhandverhältnisses) lediglich vorgeschoben worden sei,
um die Vermögenswerte vor einem sonst zu erwartenden staatlichen Zugriff zu schützen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Oberfinanzpräsident in B. als Vertreter des
Bundesinteresses form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, da nach seiner Auffassung in einem
Falle der vorliegenden Art eine Ausnahme von der grundsätzlich auch von ihm anerkannten
Bindung der Ablösungsberechtigung nach dem AKG an die Gläubigereintragung im
Reichsschuldbuch gemacht werden müsse. Wenn die Eintragung des wirklichen Gläubigers nur
unterblieben sei, weil ihm im Falle der Eintragung seine Forderung in sittenwidriger Weise entzogen
worden wäre, dann sei die unrichtige Eintragung unbeachtlich. Das Oberlandesgericht sieht sich an
einer solchen Entscheidung aber durch den in WM 1962, 411 veröffentlichten Beschluß des
Oberlandesgerichts Karlsruhe gehindert, nach dem ausnahmslos auf die Eintragung des Gläubigers
im Reichsschuldbuch abzustellen sei. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlegung ist zulässig.
Obwohl es sich bei der sofortigen Beschwerde nach § 57 AKG nicht um eine weitere Beschwerde
handelt, ist auf sie die Vorschrift des § 28 Abs. 2 FGG anzuwenden (BGH WM 1965, 452; 1968,
377, 506).
Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde das Oberlandesgericht Frankfurt von dem in
WM 1962, 411 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen, während es
an einem Abgehen von seiner eigenen Rechtsprechung (WM 1967, 1069; 1962, 1099, 1274) in der
in Rede stehenden Frage nicht gehindert wäre. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden,
daß für eine Einzelschuldbuchforderung immer allein der im Reichsschuldbuch eingetragene
Gläubiger ablösungsberechtigt nach den §§ 30 ff AKG ist. Daß im dortigen Falle die Eintragung des
Anmelders aus anderen Gründen unterblieben war als im vorliegenden Verfahren, spielt keine Rolle.
In beiden Fällen geht es darum, wem das Gläubigerrecht letztlich zusteht, was vom Umfang der
Legitimationswirkung des Schuldbuchs abhängt, der in beiden Verfahren entscheidenden
Rechtsfrage. Das rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG. Damit ist die Entscheidung über
die sofortige Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen.
III.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Senat tritt im Ergebnis der Ansicht des vorlegenden
Oberlandesgerichts bei.
1.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31124094
2 von 5
6/7/2022