52
(bb) Der Geheimschutzbeauftragte überschreitet den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum auch nicht deshalb, weil er
Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG an die fehlende Mitwirkung des Antragstellers an der
Aufklärung eines Alkoholproblems knüpft.
53
Liegen - wie hier - gewichtige Indizien vor, die auf eine Alkoholabhängigkeit der betroffenen Person deuten, kann die
mitwirkende Behörde - hier das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) - im Rahmen des
Sicherheitsüberprüfungsverfahrens die betroffene Person um die Zustimmung ersuchen, die behandelnden Ärzte von
deren Schweigepflicht gegenüber der mitwirkenden Behörde und dem Geheimschutzbeauftragten zu entbinden sowie
sich freiwillig unangekündigten ärztlichen Begutachtungen bzw. Untersuchungen auf eine mögliche Alkoholerkrankung
zur
Verfügung
zu
stellen
(vgl.
Nr.
2514
der
Zentralen
Dienstvorschrift
<ZDv>
A-1130/3
"Militärische
Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz"). Lehnt die betroffene Person entsprechende Erklärungen ohne
plausible Gründe ab, ist es dem Geheimschutzbeauftragten nicht verwehrt, in diesem Verhalten einen tatsächlichen
Anhaltspunkt für Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zu erblicken, weil die Verweigerung letztlich
dazu führt, dass eine weitere Sachaufklärung unmöglich gemacht, mithin vereitelt wird.
54
So liegt der Fall auch hier, weil der Antragsteller für seine ablehnende Haltung gegenüber der erbetenen Mitwirkung
keine plausiblen Gründe anführt. Soweit er darauf hinweist, dass er sich, nachdem er seinen Alkoholkonsum "stark
überdacht" habe, eine "Zwei-Bier-Regel" auferlegt habe und Alkohol nur noch selten konsumiere, führt dies nicht zur
Entbehrlichkeit einer ärztlichen Untersuchung des Antragstellers auf eine etwaige Alkoholabhängigkeit. Die Angaben
lassen sich - worauf der Geheimschutzbeauftragte zutreffend hingewiesen hat - ohne eine ärztliche Befunderhebung
nicht überprüfen. Die Äußerung des Antragstellers legt auch nicht plausibel nahe, dass er die deutlich zu Tage getretene
Alkoholproblematik überwunden hat; in der erkennbar gewordenen und auch durch den eingetretenen Zeitablauf nicht
relativierten Dimension kann ihr nur mit einer dauerhaften Alkoholabstinenz begegnet werden, für die nach dem
Bekunden des Antragstellers kein Anhalt besteht. Angesichts dessen unterliegt die Einschätzung des
Geheimschutzbeauftragten, dass die Einlassung nur eine - die Ablehnung der Mitwirkung zu begründen suchende Schutzbehauptung sei, keinen Bedenken.
55
(d) Der Senat folgt dem Geheimschutzbeauftragten indessen nicht in der Bewertung der Ausführungen des
Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zum Tatgeschehen am 16. September 2017.
56
(aa) Entgegen der Ansicht des Geheimschutzbeauftragten offenbaren die besagten Angaben keinen Verstoß des
Antragstellers gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG.
57
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Soldat als Betroffener einer Sicherheitsüberprüfung in seinen Äußerungen
und im Rahmen seiner Anhörung nach § 6 Abs. 1 und 3 SÜG an die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG gebunden.
Danach muss ein Soldat in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Die anlässlich einer Anhörung im
Sicherheitsüberprüfungsverfahren abgegebenen Erklärungen gehören zu den "dienstlichen Angelegenheiten" im Sinne
der zitierten Vorschrift (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 35 f. m. w. N.).
58
Die Schilderung des Tatgeschehens am 16. September 2017 durch den Antragsteller in seinem Schreiben vom 28. April
2021 enthält aus Sicht des Senats keine vorsätzlichen oder fahrlässigen Falschangaben. Zwar verknüpft der
Antragsteller mit der Angabe, dass es bei seinem "Versuch, der Situation zu entfliehen", zu der Auseinandersetzung mit
dem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma gekommen sei, das Tatgeschehen zeitlich und örtlich eng an den
vorangegangenen Streit mit seiner damaligen Freundin und beschreibt damit objektiv einen von der Darstellung im
Urteil des Landgerichts ... abweichenden Sachverhalt; denn dadurch entsteht der Eindruck, als sei die
Auseinandersetzung mit dem Sicherheitsmitarbeiter unmittelbar im Anschluss an den Beziehungsstreit beim Verlassen
des zunächst besuchten Festzeltes erfolgt und nicht erst beim Versuch des Betretens eines anderen Festzeltes. Diese
verkürzende und den - objektiv zutreffenden - Beziehungsstreit als maßgeblichen Auslöser der Taten überzeichnende
Beschreibung betrifft indessen nur die Geschehnisse im Vorfeld der Tatbegehung und nicht den wesentlichen
Tatverlauf, den der Antragsteller stets eingeräumt hat. Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller
ausweislich der im strafgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen
wegen der durch die starke Alkoholisierung ausgelösten Beeinträchtigungen der Speicherungsfähigkeit des Gehirns nur
lückenhafte Erinnerungen an das Tatgeschehen gehabt haben dürfte und damit nicht auszuschließen ist, dass die
fälschliche Reduktion der Darstellung des Gesamtverlaufs auf Erinnerungsfehlern beruht, die kein schuldhaftes
Verhalten nahelegen. Abgesehen davon war die abweichende Schilderung nicht ansatzweise geeignet, den
Geheimschutzbeauftragten in die Irre zu führen oder ihm sonst ein unzutreffendes Bild über das wesentliche
Tatgeschehen zu vermitteln. Für ein wechselhaftes, die Ermittlungen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren
erschwerendes Aussageverhalten des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang fehlt es ebenfalls an
hinreichenden Anhaltspunkten.
(bb) Der Stellungnahme des Antragstellers zu den von ihm begangenen Straftaten ist auch nicht zu entnehmen, dass er