43
(1) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist jeweils selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt. Ausgehend
von den Erwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid und den mit Zustimmung des
Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung angestellten ergänzenden Ausführungen des
Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben vom 2. Juni 2022 werden der angefochtenen Entscheidung
zunächst die straf- und disziplinargerichtlich geahndeten Straftaten im Zusammenhang mit den Vorgängen am 16.
September 2017 zugrunde gelegt. Mit diesen Verfehlungen verbindet der Geheimschutzbeauftragte sowohl Zweifel an
der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SÜG) als auch Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG). Weitere
Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG leitet er aus dem Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des
Antragstellers und dem Umstand ab, dass dieser es ablehnt, sich der Alkoholproblematik zu stellen und an deren
Lösung durch eine Teilnahme an unangekündigten ärztlichen Kontrollen nach entsprechender Entbindung der Ärzte von
der Schweigepflicht mitzuwirken. Schließlich nimmt der Geheimschutzbeauftragte Zuverlässigkeitszweifel wegen
unwahrer Angaben des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren an. Demgegenüber betrachtet er das gegen
den Antragsteller eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren aus Anlass des Vorfalls am 1. Januar 2018
der Sache nach nicht mehr als erheblich.
44
Die Prognose ist allerdings auf eine Gesamtschau aller sicherheitserheblichen tatsächlichen Anhaltspunkte gestützt.
Eingedenk dessen kann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht im Ergebnis als rechtmäßig angesehen werden.
45
(2) Der von dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten zugrunde gelegte Sachverhalt trifft zu. Die am 16. September
2017 begangenen Straftaten stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er räumt auch ein, am 16. September 2017 und am
1. Januar 2018 alkoholisiert gewesen zu sein. Der wahrscheinliche Blutalkoholwert von 3,05 Promille im Zeitpunkt des
Tatgeschehens ist im Rahmen des Strafverfahrens gutachterlich ermittelt und strafgerichtlich festgestellt worden;
hinreichende
Zweifel
daran
zeigt
das
Vorbringen
des Antragstellers
nicht
auf.
Soweit
der
zuständige
Geheimschutzbeauftragte auch mit Blick auf die Geschehnisse am 1. Januar 2018 von einem übermäßigen
Alkoholkonsum des Antragstellers ausgegangen ist, hat er den Sachverhalt gleichermaßen zutreffend erfasst. Dies lässt
sich sowohl der Angabe in dem Aktenvermerk der Kriminalpolizei vom 8. Februar 2018, dass "alle Beteiligten deutlich
unter dem Einfluss alkoholischer Getränke standen", als auch dem polizeilichen Sachverhaltsvermerk vom 8. Januar
2018 entnehmen, demzufolge die Beteiligten (einschließlich des Antragstellers) auch "aus Gründen des umfangreichen
Alkoholgenusses" nicht vernehmungsfähig gewesen seien. Zutreffend legt der zuständige Geheimschutzbeauftragte
ferner zugrunde, dass es der Antragsteller an der erforderlichen Mitwirkung bei einer beabsichtigten ärztlichen
Untersuchung zur Feststellung von Suchterkrankungen hat fehlen lassen. Schließlich konnte der
Geheimschutzbeauftragte seiner Feststellungsentscheidung die Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 28. April
2021 zum Verlauf der Geschehnisse am 16. September 2017 zugrunde legen, die der Soldat nicht bestreitet, sondern
nur anders bewertet als der Geheimschutzbeauftragte.
46
(3) Dem Geheimschutzbeauftragten ist auch darin zu folgen, dass sich aus dem zuvor erörterten Sachverhalt in
mehrfacher Hinsicht sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben, die die Feststellung eines Sicherheitsrisikos jeweils
für sich betrachtet rechtfertigen können. Hiervon ist auszugehen, soweit aus den straf- und disziplinargerichtlich
geahndeten Taten Zweifel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SÜG abgeleitet werden [hierzu (a) und (b)] und
darüber hinaus angenommen wird, dass sich aus dem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers und dessen
fehlender Mitwirkung an der Bewältigung des erkennbar gewordenen Alkoholproblems weitere Zweifel an der
Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG ergeben [hierzu (c)]. Allerdings erweist sich die in der angefochtenen
Entscheidung vorgenommene Würdigung der von dem Antragsteller in der Anhörung gemachten Angaben zu den am
16. September 2017 begangenen Straftaten nicht als überzeugend [hierzu (d)]. Dieser Mangel wirkt sich zwar im
vorliegenden Prüfungszusammenhang nicht aus, wohl aber - wie noch zu zeigen sein wird - auf die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Prognose.
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der