43 (1) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist jeweils selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt. Ausgehend von den Erwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid und den mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung angestellten ergänzenden Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben vom 2. Juni 2022 werden der angefochtenen Entscheidung zunächst die straf- und disziplinargerichtlich geahndeten Straftaten im Zusammenhang mit den Vorgängen am 16. September 2017 zugrunde gelegt. Mit diesen Verfehlungen verbindet der Geheimschutzbeauftragte sowohl Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) als auch Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG). Weitere Zuverlässigkeitszweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG leitet er aus dem Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers und dem Umstand ab, dass dieser es ablehnt, sich der Alkoholproblematik zu stellen und an deren Lösung durch eine Teilnahme an unangekündigten ärztlichen Kontrollen nach entsprechender Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht mitzuwirken. Schließlich nimmt der Geheimschutzbeauftragte Zuverlässigkeitszweifel wegen unwahrer Angaben des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren an. Demgegenüber betrachtet er das gegen den Antragsteller eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren aus Anlass des Vorfalls am 1. Januar 2018 der Sache nach nicht mehr als erheblich. 44 Die Prognose ist allerdings auf eine Gesamtschau aller sicherheitserheblichen tatsächlichen Anhaltspunkte gestützt. Eingedenk dessen kann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht im Ergebnis als rechtmäßig angesehen werden. 45 (2) Der von dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten zugrunde gelegte Sachverhalt trifft zu. Die am 16. September 2017 begangenen Straftaten stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er räumt auch ein, am 16. September 2017 und am 1. Januar 2018 alkoholisiert gewesen zu sein. Der wahrscheinliche Blutalkoholwert von 3,05 Promille im Zeitpunkt des Tatgeschehens ist im Rahmen des Strafverfahrens gutachterlich ermittelt und strafgerichtlich festgestellt worden; hinreichende Zweifel daran zeigt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf. Soweit der zuständige Geheimschutzbeauftragte auch mit Blick auf die Geschehnisse am 1. Januar 2018 von einem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers ausgegangen ist, hat er den Sachverhalt gleichermaßen zutreffend erfasst. Dies lässt sich sowohl der Angabe in dem Aktenvermerk der Kriminalpolizei vom 8. Februar 2018, dass "alle Beteiligten deutlich unter dem Einfluss alkoholischer Getränke standen", als auch dem polizeilichen Sachverhaltsvermerk vom 8. Januar 2018 entnehmen, demzufolge die Beteiligten (einschließlich des Antragstellers) auch "aus Gründen des umfangreichen Alkoholgenusses" nicht vernehmungsfähig gewesen seien. Zutreffend legt der zuständige Geheimschutzbeauftragte ferner zugrunde, dass es der Antragsteller an der erforderlichen Mitwirkung bei einer beabsichtigten ärztlichen Untersuchung zur Feststellung von Suchterkrankungen hat fehlen lassen. Schließlich konnte der Geheimschutzbeauftragte seiner Feststellungsentscheidung die Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 28. April 2021 zum Verlauf der Geschehnisse am 16. September 2017 zugrunde legen, die der Soldat nicht bestreitet, sondern nur anders bewertet als der Geheimschutzbeauftragte. 46 (3) Dem Geheimschutzbeauftragten ist auch darin zu folgen, dass sich aus dem zuvor erörterten Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben, die die Feststellung eines Sicherheitsrisikos jeweils für sich betrachtet rechtfertigen können. Hiervon ist auszugehen, soweit aus den straf- und disziplinargerichtlich geahndeten Taten Zweifel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SÜG abgeleitet werden [hierzu (a) und (b)] und darüber hinaus angenommen wird, dass sich aus dem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers und dessen fehlender Mitwirkung an der Bewältigung des erkennbar gewordenen Alkoholproblems weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG ergeben [hierzu (c)]. Allerdings erweist sich die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Würdigung der von dem Antragsteller in der Anhörung gemachten Angaben zu den am 16. September 2017 begangenen Straftaten nicht als überzeugend [hierzu (d)]. Dieser Mangel wirkt sich zwar im vorliegenden Prüfungszusammenhang nicht aus, wohl aber - wie noch zu zeigen sein wird - auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognose. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der

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