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Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die jüdische Klägerin, früher ungarische, jetzt deutsche Staatsangehörige, beansprucht auf Grund
einer Anmeldung im Jahre 1957 die Soforthilfe.
Sie hatte im Dezember 1931 den jüdischen Kaufmann J
F. geheiratet, der gleichfalls die
ungarische Staatsangehörigkeit besaß. Die Eheleute lebten seit 1932 in L.. Anfang 1936 zwang sie
die rassische Verfolgung zum Verlassen Deutschlands. Sie ließen sich in Ungarn nieder und
übersiedelten 1956 in die Bundesrepublik.
Die Entschädigungsbehörde verweigerte der Klägerin die Soforthilfe. Das Landgericht wies ihre
Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Juni 1958 ab, da sie nicht deutsche Volkszugehörige sei.
Am 26. Mai 1966 hat die Klägerin unter Berufung auf §4 Abs. 1 Nr. 1 c i.Verb.m. Abs. 2 BEG i.d.F.
des BEG-Schlußgesetzes erneut die Soforthilfe beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat den
Antrag mit Bescheid vom 6. Juni 1967 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Anspruch früher
wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des §141 BEG - der deutschen Volkszugehörigkeit
im Zeitpunkt der Auswanderung - abgelehnt und diese Bestimmung durch das BEG-Schlußgesetz
nicht geändert worden sei.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung der Soforthilfe von 6.000 DM verurteilt. Auf die
Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das
beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
Dar Berufungsgericht hat ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 i.Verb.m. Art. I Nr. 2 BEGSchlußG, §4 Abs. 2 BEG aus folgenden Gründen verneint: In Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG sei die
Aufhebung der Rechtsbeständigkeit früherer Entscheidungen an die Voraussetzung geknüpft, daß
nach Abs. 1 dieser Vorschrift ein erneuter Antrag zulässig sei. Einen solchen Antrag ermögliche im
Streitfall nur die Vorschrift des §4 Abs. 2 BEG n.F. Sei der Anspruch früher daran gescheitert, daß
der Verfolgte nicht als Aus-, sondern als Rückwanderer in das Heimatland behandelt worden sei,
dann könne er auf Grund der Einfügung des §4 Abs. 2 BEG ungeachtet der Rechtskraft der früheren
Entscheidung einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen. Der ursprüngliche Antrag der Klägerin
sei aber wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des §141 BEG abgewiesen worden.
Entschädigungsbehörde und Landgericht hätten sie damit so behandelt, wie sie nach §4 Abs. 2 BEG
n.F. behandelt zu werden Anspruch habe. Wenn der Klägerin die Ablehnung des Anspruchs aus
"formellen" Gründen (wegen Fehlens einer allgemeinen Anspruchsvoraussetzung) erspart geblieben
sei, so rechtfertige diese Wohltat nicht die Stellung eines neuen Antrags. Vielmehr sei bei
Abweisung aus "materiellen" Gründen ein Neuantragsrecht nur gegeben, wenn sich die materielle
Rechtslage durch das BEG-Schlußgesetz geändert habe. Das sei nicht der Fall. Die Änderungen des
§141 BEG beträfen nicht den Anspruch der Klägerin. Dessen Voraussetzungen seien unverändert
geblieben. Das gelte insbesondere auch für die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit
(§4 Abs. 2 BEG a.F.; §4 Abs. 4 BEG n.F.). Deshalb sei der Klägerin durch das BEG-Schlußgesetz
nicht erstmalig ein Anspruch auf Soforthilfe erwachsen und eine Nachprüfung der früheren
Entscheidung unzulässig.
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6/7/2022