- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Beschluss vom 26.10.1972 – IX ZB 698/71OLG Hamburg19.05.1971 BeckRS 1972, 31393164 BGH, Beschluss vom 26.10.1972 – IX ZB 698/71OLG Hamburg19.05.1971 Titel: BGH: Beschluss vom 26.10.1972 - IX ZB 698/71 Rechtskraft: rechtskräftig Text1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Mai 1971 wird zugelassen. Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Vorerbin ihres 1947 durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Ehemannes, des jüdischen Arztes Dr. Albert D.. Sie meldete fristgerecht Entschädigungsansprüche nach dem Verfolgten an, darunter auch solche wegen der Verschleuderung der gemeinsamen Wohnungseinrichtung und wegen der Auswanderungskosten für zwei Personen. Am 16. April 1962 beantragte sie Entschädigung für Gesundheitsschaden des Verfolgten und für Schaden an Leben. In diesem Zeitpunkt war bei der Entschädigungsbehörde nur noch der Antrag wegen eines ererbten Teilanspruchs auf Entschädigung des Schadens an einer Lebensversicherung anhängig. Alle anderen Ansprüche waren unanfechtbar geregelt. Den Antrag vom 16. April 1962 nahm die Klägerin am 23. Mai 1962 wieder zurück. 1965/1966 verlangte sie erneut Entschädigung für Schaden an Legen. Der Berufungsrichter geht von der Wirksamkeit der früheren Anmeldung aus und verneint unter Berufung auf BGH RzW 1969, 275 wegen der Rücknahme ein Recht aus §189 a und b BEG zur erneuten Anmeldung des Anspruchs. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben ist ein Anspruch aus eigenem Recht (BGH RzW 1965, 71 Nr. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes konnten auf Grund des allgemeinen Entschädigungsverlangens bisher nicht erwähnte Schäden solange geltend gemacht werden, als das Verfahren über die rechtzeitig angemeldeten Ansprüche noch nicht endgültig abgeschlossen war (BGH a.a.O.; RzW 1964, 272; 1965, 323). Bei Anmeldung des Lebensschadens war das Verfahren über einen etwaigen Antrag der Klägerin aus eigenem Recht (Auswanderungskosten, Verschleuderungsschaden) erledigt. Die Anmeldung wäre deshalb nur wirksam gewesen, wenn die Klägerin den Anspruch auf http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31393164 1 von 2 11/22/2022

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