BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 329/69 LG Berlin; KG25.04.1969
BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 329/69LG Berlin; KG25.04.1969 Titel: BGH: Urteil vom
09.03.1972 - IX ZR 329/69 NormenkeHen: § 57 Abs. 1 Satz 2 BEG Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG
Amtlicher Leitsatz: Art. I Nr. 38 a BEG-Schlußgesetz (§57 Abs. 1 Satz 2 BEG n.F.) begründet
durch die Verweisung auf §56 Abs. 2 BEG gegenüber den bisherigen Vorschri_en einen
weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-Schlußgesetz. Ein vor dem 18.
September
1965
geschlossener
Vergleich
über
den
Anspruch
auf
Ersatz
der
Auswanderungskosten kann daher nach den in BGH RzW 1970, 139 dargelegten Grundsätzen
angefochten werden. Rechtskra_: rechtskrä_ig Verkündet am 9. März 1972 Amtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschä_sstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 1972 unter Mitwirkung
der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm für Recht
erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 25. April 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen
Der 1905 geborene jüdische Kläger wanderte im September 1933 nach Frankreich aus. Dort
war er bis September 1939 in verschiedenen Stellungen als Ingenieur täig. Nach Ausbruch des
zweiten Weltkrieges wurde er in Internierungslagern festgehalten. 1942 gelang es ihm, nach
Spanien zu fliehen; er wurde erneut interniert. Im August 1943 gelangte er nach Portugal.
Aufgrund eines bereits 1941 erteilten Einreisevisums wanderte er noch 1943 in Paläsina ein.
1948 siedelte er in die USA über. Der Kläger begehrte im März 1958 Ersatz seiner
Auswanderungskosten, seines Transferverlustes und seines Verschleuderungsschadens. Am
28. August 1963 verglich er sich außergerichtlich mit dem beklagten Land. Der Vergleich
erfaßte alle angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und
Vermögen. Aus einem Vermerk in den Akten der Behörde geht hervor, daß von der
Vergleichssumme von 2.300,- DM DM 665,- auf Auswanderungskosten, 1.000,- DM auf
Verschleuderungsschaden und 640,- DM auf Transferverluste enmallen. Im Mai 1966 focht der
Kläger den Vergleich an. Er verlangte Entschädigung für die Kosten der Weiterwanderung von
Frankreich nach Paläsina und erstmals auch für die Kosten der Reise nach den USA, weil er
seit der erstmaligen Entlassung aus einem Internierungslager in Frankreich die Absicht gehabt
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