BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 329/69 LG Berlin; KG25.04.1969 BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 329/69LG Berlin; KG25.04.1969 Titel: BGH: Urteil vom 09.03.1972 - IX ZR 329/69 NormenkeHen: § 57 Abs. 1 Satz 2 BEG Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG Amtlicher Leitsatz: Art. I Nr. 38 a BEG-Schlußgesetz (§57 Abs. 1 Satz 2 BEG n.F.) begründet durch die Verweisung auf §56 Abs. 2 BEG gegenüber den bisherigen Vorschri_en einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-Schlußgesetz. Ein vor dem 18. September 1965 geschlossener Vergleich über den Anspruch auf Ersatz der Auswanderungskosten kann daher nach den in BGH RzW 1970, 139 dargelegten Grundsätzen angefochten werden. Rechtskra_: rechtskrä_ig Verkündet am 9. März 1972 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschä_sstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. April 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1905 geborene jüdische Kläger wanderte im September 1933 nach Frankreich aus. Dort war er bis September 1939 in verschiedenen Stellungen als Ingenieur täig. Nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde er in Internierungslagern festgehalten. 1942 gelang es ihm, nach Spanien zu fliehen; er wurde erneut interniert. Im August 1943 gelangte er nach Portugal. Aufgrund eines bereits 1941 erteilten Einreisevisums wanderte er noch 1943 in Paläsina ein. 1948 siedelte er in die USA über. Der Kläger begehrte im März 1958 Ersatz seiner Auswanderungskosten, seines Transferverlustes und seines Verschleuderungsschadens. Am 28. August 1963 verglich er sich außergerichtlich mit dem beklagten Land. Der Vergleich erfaßte alle angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen. Aus einem Vermerk in den Akten der Behörde geht hervor, daß von der Vergleichssumme von 2.300,- DM DM 665,- auf Auswanderungskosten, 1.000,- DM auf Verschleuderungsschaden und 640,- DM auf Transferverluste enmallen. Im Mai 1966 focht der Kläger den Vergleich an. Er verlangte Entschädigung für die Kosten der Weiterwanderung von Frankreich nach Paläsina und erstmals auch für die Kosten der Reise nach den USA, weil er seit der erstmaligen Entlassung aus einem Internierungslager in Frankreich die Absicht gehabt 1

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