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Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG, weil der Kläger als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist.
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Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der
Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das
öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen
das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu
gewichten ist,
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Zwar gefährdet der Aufenthalt des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt
die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG. Der Maßstab des § 53 Abs. 1 wird hier jedoch durch den Maßstab des § 53 Abs. 3a
AufenthG modifiziert, wonach ein Ausländer der als Asylberechtigter anerkannt wurde
oder Flüchtlingsschutz bzw. den subsidiären Schutz besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden
darf. Der Kläger verwirklicht hier zwar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, das auch nicht durch Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis verbraucht ist (I.), zwingende Gründe der nationalen Sicherheit liegen aber nicht vor (II.).
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I. Der Kläger verwirklicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen,
wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört
oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung
unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
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Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat Vereinigungen unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützen.
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1. Die vom Kläger unterstützten Vereinigungen sind als terroristische Vereinigungen anzusehen.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/
GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen
zur Bekämpfung des Terrorismus ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein. Darüber hinaus sind
von den Tatsachengerichten ergänzende Feststellungen zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom
24. Juni 2015 – C-373/13 – juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16
– juris, Rn. 30). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waf-
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