eine terroristische Vereinigung. Sie werde von der Europäischen Union (EU) als Terrororganisation gelistet und propagiere den bewaffneten Kampf gegen Israel und die Grün- dung eines palästinensischen Staates in den Grenzen des historischen Palästinas in einem Territorium „vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer“ mit Jerusalem als Hauptstadt. Das israelische Verteidigungsministerium habe Samidoun 2021 als direkten Ableger der PFLP und als terroristische Vereinigung eingestuft und ein Verbot ausgesprochen. Internetveröffentlichungen von Samidoun würden verdeutlichen, dass deren Unterstützer Bestrebungen verfolgten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Insbesondere negiere Samidoun mit dem Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ das Existenzrecht Israels. Samidoun sei zwar weder verboten noch als terroristische Organisation eingestuft, falle aber ebenso wie die PFLP unter die Terrorismusdefinition des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausweisung des Klägers sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Vom Kläger gehe nämlich weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr aus, insbesondere habe er von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten bislang nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. In der Gesamtwürdigung überwögen die öffentlichen Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen des Klägers. 7 Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Q...). Zur Begründung bringt der Kläger im Wesentlichen vor: Anders als vom Beklagten angenommen, könne er sich sehr wohl auf den besonderen Ausweisungsschutz als subsidiär Schutzberechtigter berufen. Zudem gehe der Vorwurf, er unterstütze eine terroristische Vereinigung, fehl. Er habe die PFLP zu keinem Zeitpunkt unterstützt. Hierfür habe auch der Verfassungsschutz letztlich keine konkreten Anhaltspunkte vorlegen können. Es handele sich lediglich um eine Vermutung, weil er an Veranstaltungen teilgenommen habe, auf denen auch die Gruppe Samidoun präsent gewesen sei. Samidoun selbst sei – entgegen der Behauptung des Verfassungsschutzes und der Ausländerbehörde – jedoch keine terroristische Organisation. Selbst wenn man eine Verbindung zwischen Samidoun und der PFLP annehmen würde, so habe er davon nichts gewusst und es sei auch für ihn nicht erkennbar gewesen. Er sei im Übrigen auch nie Teil der Gruppe Samidoun gewesen. Er habe lediglich an Demonstrationen teilgenommen, bei denen er als Palästinenser für die Rechte seines Volkes habe eintreten wollen, ohne sich dabei für eine bestimmte politische Gruppierung auszusprechen. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen sei vom Recht auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Grundgesetz (GG) gedeckt. Mit den Posts in den sozialen Netzwerken habe er nur allgemein seine Unterstützung für die Palästinenser zum Ausdruck bringen wollen. Er distanziere sich ganz klar von jeglichen terroristischen Vereinigungen oder Aktionen und lehne jegliche Form von physischer Gewalt ab. Für seinen angeblichen Auftritt bei einem Zoom-Call im Jahr 2016 sei keine nachprüfbare Quelle angegeben worden. Selbst wenn er den Ausruf „From the River to the Sea, Palestine will be free“ getätigt haben sollte, lasse sich hieraus nichts ableiten, da dieser Slogan für sich genommen nicht antisemitisch sei und auch keinen Bezug zum Völkermord aufweise. Der Slogan müsse in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung verstanden werden und nicht als Ausruf zu Gewalt und Zerstörung, sofern nicht zwingende zusätzliche Anhaltspunkte das Gegenteil nahelegen würden. Im Ergebnis liege schon keine ausreichend gewichtige Unterstützungshandlung vor, um eine Ausweisung – trotz subsidiärem Schutz – zu rechtfertigen. Selbst wenn man dies annähme, habe er sich spätestens im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Ausweisungsbescheids glaubhaft von Gewaltanwendung und terroristischen Aktivitäten distanziert. - Seite 3 von 22 -

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