Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: VG Berlin 24. Kammer Normen: § 5 Abs 4 AufenthG, § 53 Abs 1 AufenthG, § 53 Abs 3a AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, Art 24 Abs 2 Richtlinie 2011/95/EU ... mehr 23.08.2023 24 K 7/23 ECLI:DE:VGBE:2023:0823.VG24K7.23.00 Urteil Tenor Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Dezember 2022 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die gegen ihn gerichtete Abschiebungsandrohung sowie die gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen. 2 Der Kläger, ein staatenloser Palästinenser, wurde fc 1994 in Aleppo, Syrien, geboren. Er reiste am 6. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 29. November 2016 als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 21. November 2022 unter Feststellung eines Abschiebungsverbots für Syrien zurückgenommen. Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Q...). Nach seinen eigenen Angaben studierte der Kläger seit dem Wintersemester 2019 zunächst Physik an der TU Berlin und besuchte dann als Gasthörer Kurse an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. Nach erfolglosem Abbruch des Studiums bemühte er sich um Weiterbildungen im Bereich IT und hatte ab Januar 2023 eine Weiterbildung als IT-Fachkraft in Aussicht, deren Finanzierung durch das Jobcenter jedoch nach Rücknahme seines Schutzstatus‘ scheiterte. Zudem ging der Kläger zwischen 2019 und 2022 zur Finanzierung seines Studiums einer Erwerbstätigkeit nach. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde zuletzt bis zum 4. Juli 2023 verlängert. Im Dezember 2022 stellte der Kläger bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes bzw. nach jeder anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 3 Im Juli 2021 wies die Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport (Verfassungsschutz) die Ausländerbehörde mit einer als vertraulich eingestuften Nachricht erstmals darauf hin, dass der Kläger die Gruppierung Sami- Seite 1 von 22 -

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