tenzrecht Israels. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der genannte Slogan, der in
der Palästinenserbewegung weltweit seit den 1960er Jahren in Gebrauch ist, in der jün-
geren Vergangenheit zum Teil auch auf Versammlungen in Berlin auftauchte, bei denen
es aus der Menge der Demonstrationsteilnehmer zu strafbaren und volksverhetzenden
Äußerungen wie „Bombardiert Tel Aviv“, „Tod, Tod Israel“ oder „Mit Seele und Blut erlösen wir dich, Aqsa“ kam (vgl. hierzu jüngst VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2023 – VG
1 L 217/23 – EA S. 5). Anders als die zuletzt aufgeführten volksverhetzenden und gewaltverherrlichenden Äußerungen enthält der Slogan „From the River to the Sea, Palestine
will be free“ jedoch keinen ausdrücklichen Aufruf zu gewaltsamen Handlungen (gegen Israel).
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Zwar drückt der Slogan den Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan)Fluss bis
zum Mittelmeer aus, das heißt in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Gren-
zen liegt. Der Slogan sagt aber als solches nichts darüber aus, wie dieses – politisch hoch
umstrittene – Ziel erreicht werden soll. Grundsätzlich sind politisch verschiedene Mittel
und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes. Ob
die aufgezeigten alternativen Wege politisch realistisch sind, ist dabei unerheblich. Einen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel beinhaltet der Slogan als
solcher jedenfalls nicht. Dementsprechend plädieren auch namhafte Antisemitismusforscher dafür, den Slogan in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung für
das Gebiet zwischen dem Jordanfluss und dem Mittelmeer zu verstehen und – wenn nicht
zwingende zusätzliche Beweise das Gegenteil nahelegen – eben nicht als Aufruf zu Gewalt und Zerstörung (vgl. hierzu das ins Verfahren eingeführte Gutachten von Alon Confino und Amos Goldberg zur Frage: „Ist der Slogan „From the River to the Sea, Palestine
will be free“ antisemitisch?“). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des
Slogans durch Samidoun zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Aus der Ziel- und Zwecksetzung der Organisation, die sich in erster Linie als Solidaritätsnetzwerk für palästinensische Häftlinge versteht, folgt dies ebenfalls nicht (siehe oben). Auch aus dem Aktionsradius der Organisation ergibt sich dies nicht. Samidoun
sammelt auf seiner Internetseite Spenden für palästinensische Häftlinge, organisiert im
Netz Solidaritätskampagnen und tritt ansonsten als Organisatorin von politischen Veranstaltungen und Versammlungen auf. Dass Samidoun bzw. Vertreter von Samidoun an
gewalttätigen bzw. terroristischen Handlungen beteiligt wären bzw. – abgesehen von
der bloßen Verwendung des Slogans „From the River to the Sea, Palestine will be free“
– direkt zu solchen Handlungen aufrufen würden, trägt der Beklagte nicht vor und es ist
auch für das Gericht nicht ersichtlich.
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ee) Die Kammer verkennt auch nicht eine gewisse Nähe von Samidoun zur PFLP, welche
zweifellos als terroristische Vereinigung anzusehen ist (vgl. zur Einstufung der PFLP als
terroristische Vereinigung bereits VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – VG 10 K 266.19
– juris, Rn. 40 ff; siehe zur PFLP ergänzend die unten stehenden Ausführungen). So gibt
bzw. gab es in Berlin personelle Überschneidungen zwischen der PFLP und Samidoun,
namentlich in der Person des Gründers von Samidoun in Deutschland P..., der als Aktivist
der PFLP gilt und der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin die Ziele
der PFLP unterstützt und offen für die PFLP geworben hat (VG Berlin, Urteil vom 11. März
2022, a.a.O., S. 43 ff.).
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