fen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13/10 – juris, Rn. 19 sowie BVerwG,
Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O. – beide m.w.N.).
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Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 20 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum Terrorismusbekämpfungsgesetz; so auch
BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 – juris, Rn. 13). Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein. Die Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht – und zwar sowohl der hier in Rede stehende Begriff der Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung als auch der hiervon zu unterscheidende Begriff der individuellen Unterstützung dieser Vereinigung durch den betroffenen Ausländer – sind nicht
deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Begriff des Unterstützens einer terroristischen
Vereinigung in § 129a Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB). Sie umfassen auch das Werben für
die Ideologie und die Ziele des Terrorismus. Die der präventiven Gefahrenabwehr dienende Ausweisungsnorm des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG soll alle Verhaltensweisen – und
damit auch die Sympathiewerbung – erfassen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf
die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken (vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom
25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 20-21).
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a) Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben handelt es sich bei der Gruppierung
Samidoun, mit welcher der Kläger durch die Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen in Berührung gekommen ist, nicht um eine Vereinigung, die den Terrorismus im
Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt.
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Die Einschätzung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, unterliegt gemäß
§ 108 Abs. 1 VwGO der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Dabei gilt auch im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach
§ 86 Abs. 1 VwGO, auch wenn in tatsächlicher Hinsicht die gerichtlichen Möglichkeiten
zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts in Fällen, in denen die Ausweisung im Wesentlichen auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden gestützt ist, begrenzt sein mögen
(BVerwG; Urteil vom 25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 25). Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnisse nicht die Überzeugung
gewonnen, dass die Gruppierung Samidoun den Terrorismus unterstützt, indem sie selber Terrortaten begeht oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst,
fördert oder befürwortet. Dabei hat die Kammer abgesehen von der Mitteilung des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 über die Aktivitäten des Klägers, die Anlass für
die Ausweisung war, insbesondere die Berichte des Verfassungsschutzes Berlin aus den
Jahren 2021 und 2022 und den aktuellen Bericht des Verfassungsschutzes des Bundes
aus dem Jahr 2022 als Erkenntnismittel herangezogen. Darüber hinaus hat die Kammer
im Rahmen einer Internetrecherche Verlautbarungen, Aufrufe und Informationen über
Veranstaltungen von Samidoun ausgewertet.
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aa) Eigene terroristische Handlungen in Form von Terroranschlägen und sonstigen gewalttätigen Akten werden Samidoun – soweit ersichtlich – von niemandem zugeschrieben. Samidoun hat sich auch selber nicht zu derartigen Terrorakten bekannt.
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bb) Zudem ist Samidoun – in Deutschland – weder verboten noch von der EU oder den
USA als terroristische Organisation gelistet. Zwar lässt allein die Tatsache, dass Samidoun nicht als terroristische Organisation gelistet ist, nicht automatisch den Schluss zu,
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