8 9 10 11 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. 13 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – bedingte – Beweisanträge gestellt. Zu- dem hat das Gericht den Kläger informatorisch befragt. Für beides wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage hat Erfolg. 15 Sie ist – soweit die Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2022 begehrt wird – als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. 16 Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar beantragte der Kläger zunächst ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids und nicht die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht geht jedoch gemäß § 88 VwGO davon aus, dass der Kläger von Anfang an auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Antrags im Zusammenhang mit der Klagebegründung. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage ohne Einschränkung gegen den gesamten Bescheid vom 20. Dezember 2022, in dessen Ziffer 2 der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Soweit der Kläger in der Klagebegründung auch Ausführungen dazu machte, weshalb die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis sich als rechtswidrig erweise, diente dies erkennbar zur Begründung eines Anspruchs auf deren Erteilung. Der Kläger hat sein so verstandenes Begehren im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt und den Antrag dementsprechend umformuliert. 17 Die Klage ist auch begründet. 18 Der Bescheid des LEA vom 20. Dezember 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 – juris, Rn. 16). 20 A. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich als rechtswidrig. - Seite 4 von 22 -

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