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Die HAMAS steht ebenso wie die PFLP auf der jährlich aktualisierten EU-Terrorliste, was
wie oben dargelegt ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass es sich um eine terroristische Vereinigung handelt.
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Nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes des Bundes ist es das Ziel der Ende
1987 aus dem palästinensischen Zweig der „Muslimbrüderschaft“ gegründeten HAMAS,
die ihren Sitz im Gazastreifen hat, auf dem gesamten Gebiet „Palästinas“ einen islamistischen Staat zu errichten – und zwar ausdrücklich auch durch den bewaffneten Kampf.
Unter „Palästina“ versteht die HAMAS das Gebiet zwischen Mittelmeer und Jordan, was
auch das Territorium des Staates Israel einschließt. Die „Izz-al-Din-al-Qassam-Brigaden“ (im Folgenden: Kassam-Brigaden) werden als militärischer Flügel der HAMAS seit
2001 als Terrororganisation auf der EU-Terrorliste geführt, seit dem Jahr 2003 die HAMAS
insgesamt (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a.a.O., S. 221-222). Zu den terroristischen Aktivitäten der HAMAS in der jüngeren Vergangenheit (seit 2014), zu denen
sich die HAMAS offiziell bekannt hat, zählen zum Beispiel Raketenangriffe auf die israelischen Städte Ashod, Ofakim, Aschkelon und Netiwot im Sommer 2014, die Entführung
und der Mord an drei israelischen Jugendlichen im Juni 2014, der Angriff auf eine Gruppe von Fußgängern in Jerusalem mit einem als Rammbock benutzten Auto im November
2014 und ein Bombenanschlag gegen einen Bus in Jerusalem im April 2016, bei dem 18
Personen verletzt wurden (vgl. EuG, Urteil vom 4. September 2019 – T-308/18 – juris, Rn.
144).
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d) Auch bei den zwei weiteren Organisationen, deren Logos der Kläger auf Facebook gepostet hat, dürfte es sich um terroristische Vereinigungen handeln. Sowohl die „Al-Aksa-Märtyrerbrigade“ wie auch die Organisation „Palästinensischer Islamischer Dschihad“ (PIJ) sind auf der EU-Terrorliste in ihrer aktuellen Fassung als terroristische Vereinigungen gelistet. Dementsprechend spricht Einiges dafür, dass auch die Dachorganisation „Popular Resistance Committee“ (PRC), in der Kämpfer von Fatah, HAMAS, Islamischem Djihad und Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden vereint sind, als terroristische Organisation
anzusehen ist. Auf weitergehende Feststellungen zu den terroristischen Aktivitäten dieser Gruppierungen konnte die Kammer jedoch verzichten, da es für die Unterstützungshandlung des Klägers jedenfalls ausreichend ist, an zwei terroristischen Vereinigungen –
hier PFLP und HAMAS – anzuknüpfen.
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2. Die Veröffentlichung der im Vermerk des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022
abgebildeten und beschriebenen Bilder und eines Videos, die der Kläger auf seinem Instagram- und Facebook-Account postete bzw. vorübergehend als Profilbild nutzte, rechtfertigt zudem die Schlussfolgerung, dass dieser eine terroristische Vereinigung unterstützt und damit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat.
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a) Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne dieser Vorschrift ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen
durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen
ein (BeckOK Ausl/Fleuß, 36. Ed. 01.01.2023, AufenthG § 54 Rn. 62 m.w.N.).
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Eine vom Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasste Gefährdung der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland kann nicht nur von terroristischen bzw. den Terrorismus
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