zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben von Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 30. Juni 2016, verfügt worden (Art. 56 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG). 67Der Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 29.5.1990 - 2 C 35.88 - ZBR 1990, 348; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 166 ff.) und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayPVG gebotenem Hinweis auf die beabsich[ge Maßnahme einschließlich einer Belehrung über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, vorausgegangen. Der Bezirkspersonalrat der ... wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung am 11. Mai 2016 zuges[mmt. 68Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. 69Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahin überprümar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrich[ger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gül[ge Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184; BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31; VG Ansbach. U.v. 30.4.2015 - 1 K 14.2241 - juris Rn. 25). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeiten geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechzer[gt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139). Die Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen,

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