zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des
Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben von
Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von
sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 30. Juni 2016,
verfügt worden (Art. 56 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG). 67Der
Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28
Abs. 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 29.5.1990 - 2 C 35.88 - ZBR 1990, 348; Zängl
in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, §
23 BeamtStG, Rn. 166 ff.) und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2
BayPVG gebotenem Hinweis auf die beabsich[ge Maßnahme einschließlich einer Belehrung
über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, vorausgegangen.
Der Bezirkspersonalrat der ... wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung am 11.
Mai 2016 zuges[mmt. 68Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 12. Mai
2016 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 LlbG.
Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht
bewährt hat. 69Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der
Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt
wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahin überprümar, ob der
Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des
Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrich[ger Sachverhalt
zugrunde liegt und ob allgemein gül[ge Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184;
BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31; VG Ansbach. U.v. 30.4.2015 - 1 K
14.2241 - juris Rn. 25). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeiten
geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu
beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann
gerechzer[gt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen
Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139). Die
Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick
darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen,