berufliche Neuorien[erung zu ermöglichen. Das besondere Vollzugsinteresse überwiege das
persönliche Interesse des Antragstellers, aufgrund der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch bzw. Klage im Beamtenverhältnis auf Probe weiter beschäaigt zu werden.
Bereits jetzt stehe fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht
in Frage komme. 51Am 25. Mai 2016 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die
noch nicht entschieden ist (Au 2 K 16.783). Gleichzei[g begehrt er die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag, 52die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 2016,
Gz. ..., wiederherzustellen. 53Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das
Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen habe. Es habe bei der Entscheidung
über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem Interesse
der Behörde an einer sofor[gen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse
des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser
Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksich[gen.
Hier bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, so dass
das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seiner Anfechtungsklage das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des
Verwaltungsakts überwiege. Der Antragsgegner stütze seine Entlassungsverfügung in erster
Linie auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Jedoch stelle sich die verfügte Entlassung als
nicht verhältnismäßig dar. Es werde insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in
der Klageschria Bezug genommen. Es ergebe sich hieraus, dass sich der Antragsteller nicht
in einem Maße fehlverhalten habe, dass ermessensfehlerfrei auf eine
mangelnde charakterliche Eignung und mithin auf mangelnde Bewährung geschlossen
werden könne. Auch habe der Antragsteller keine Handlung begangen, die im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge
häEe. Die Klage werde voraussichtlich erfolgreich sein, so dass die sofor[ge Vollziehung des
Bescheides nicht in Betracht komme. 54Selbst wenn die Erfolgsaussichten im
Hauptsacheverfahren als offen angesehen würden, seien die Erwägungen des
Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs fehlerhaa und nicht tragfähig. Es sei
zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber für Entlassungen von Probebeamten im
Unterschied zu anderen statusrechtlichen Maßnahmen davon abgesehen habe, die
Maßnahme für sofort vollziehbar zu erklären. Wenn der Gesetzgeber die Nichtbewährung